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Steuerfachangestellte (m/w/d) gesucht – Komm in unser Team!
Du arbeitest gern mit Zahlen, möchtest Verantwortung übernehmen und suchst eine Kanzlei, in der man miteinander spricht – nicht aneinander vorbei? Dann bist du bei uns genau richtig.
Bei uns übernimmst du das komplette Tätigkeitsfeld einer Steuerfachangestellten:
Abschlussarbeiten, Steuererklärungen sowie Lohn- und Finanzbuchhaltung. DATEV-Kenntnisse sind dafür vorteilhaft.
Was uns besonders macht:
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Ein moderner Arbeitsplatz mit neuester digitaler Ausstattung
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Klimatisierte Büroräume und eine angenehme Arbeitsatmosphäre
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Ein Chef, der immer ein offenes Ohr für deine Fragen und Anliegen hat
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Niemand wird allein gelassen – Unterstützung ist jederzeit da, ganz ohne Termin
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Ein kollegiales Team, das zusammenhält und sich gegenseitig unterstützt
Wenn du eine Kanzlei suchst, in der Menschlichkeit, Fachlichkeit und modernes Arbeiten zusammengehören, dann freuen wir uns darauf, dich kennenzulernen.
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Gutscheine und Sachbezüge für Arbeitnehmer – aktuelle steuerliche Anforde-rungen
Geldleistung oder Sachbezug
Nach § 8 EStG gilt: Geldleistungen sind steuerpflichtig, wenn der Arbeitnehmer über einen Geldbetrag verfügen kann. Dazu zählen:
- zweckgebundene Geldzahlungen,
- nachträgliche Kostenerstattungen,
- geldähnliche Vorteile („Geldsurrogate“),
- Geldgutscheine.
Beispiel: Erstattet der Arbeitgeber einen vom Arbeitnehmer gekauften Gutschein, liegt steuerpflichtiger Barlohn vor.
Ein Gutschein ist nur dann steuerfrei als Sachbezug zu behandeln, wenn die u. a. wichtigsten Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) Beschränkung auf Waren oder Dienstleistungen: Der Gutschein berechtigt nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen – beim Arbeitgeber selbst oder bei klar definierten Drittanbietern.
Nicht zulässig: Gutscheine, mit denen ausschließlich andere Gutscheine (z. B. Amazon, Zalando) erworben werden können. Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass die Einlösung nur gegen ansonsten als Sachbezug einzuordnende Gutscheine erfolgt.
Hinweis: Gutscheine von z. B. Rewe, die auch gegen einen anderen - nicht als Sachbezug anzusehenden Gutschein (z. B. einen Amazon-Gutschein) - eingelöst werden können, führen nicht zu einer Barlohneinordnung des ausgegebenen Gutscheins.
- b) Vorgaben des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG): Der Gutschein muss unter die Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG fallen, d. h. er darf nur bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen oder für ein klar begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum einlösbar sein (z. B. City Cards, Einzelhandel, bestimmte Produktgruppen).
Nicht zulässig: Gutscheine, die auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar sind.
Bei Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen wird kontrolliert:
- Ob Drittgutscheine erworben werden konnten,
- ob Barauszahlung möglich war,
- ob der Arbeitgeber dies kontrolliert und dokumentiert hat.
Fehlt eine lückenlose Dokumentation, unterstellt die Finanzverwaltung regelmäßig eine Nutzungsmöglichkeit und fordert Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach.
Hinweis
- Für jeden Gutscheinanbieter eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft beim Finanzamt einholen (AGB und Vertragsbedingungen vorlegen).
- Keine Gutscheine mit Drittgutschein-Funktion einsetzen.
- Anbieter regelmäßig auf Sortiment und Bedingungen prüfen.
- Schriftliche Zusatzvereinbarung mit Arbeitnehmern: Keine Umwandlung in Geld, kein Erwerb weiterer Gutscheine.
Erhöhung des Mindestlohns und der Minijob-Grenze sowie des Midijob-Übergangsbereichs ab 01.01.2026
Im Juni 2025 hatte die unabhängige Mindestlohnkommission ihre Vorschläge für die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vorgelegt. Das Bundeskabinett hat die Anpassungen per Verordnung beschlossen - damit können sie wirksam werden. Somit beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Deutschland ab dem 01.01.2026 13,90 Euro brutto in der Stunde (2025: 12,82 Euro/Stunde). Damit verbunden steigen ab dem 01.01.2026 die Verdienstgrenzen für Minijobs und Midijobs:
- Die Minijob-Grenze erhöht sich auf 603 Euro monatlich bzw. 7.236 Euro jährlich.
- Der Midijob-Übergangsbereich startet dann bei 603,01 Euro bis weiterhin 2.000 Euro monatlich (d. h., Midijobber zahlen reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, behalten aber vollen Sozialversicherungsschutz beispielsweise bei Rente, Krankenversicherung).
Hinweis für Midijobber: Wenn der durchschnittliche monatliche Verdienst im Jahr 2026 bis 603 Euro bleibt, verlieren Midijobber ihren Status als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und gelten dann als Minijobber. Möchten Midijobber weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleiben, müssen sie ihre Arbeitszeit und ihren monatlichen Verdienst im Jahr 2026 entsprechend anpassen und über 603 Euro im Monat verdienen.
Die Anpassung des Mindestlohns lässt laufende Tarifverträge im Wesentlichen unberührt.
Leistungen
Im Vorfeld meines Engagements steht zunächst die Analyse Ihrer persönlichen Verhältnisse. Hier tritt das Steuerliche in den Hintergrund, da die Wirtschafts- und Vermögensverhältnisse maßgebend sind.
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl meiner Kanzlei-Dienstleistungen. Selbstverständlich werden darüber hinaus Einzelfallberatungen angeboten, welche hier jedoch nicht aufgezählt werden können.
Zur Klärung von Einzelfragen erreichen Sie mich gerne unter Tel. +49 (0) 7022 924 158 oder Sie senden eine E-Mail an info@thies.net.
Ich freue mich über Ihren Kontakt!
