Fälligkeitstermine
Steuern/Sozialversicherung September und Oktober
2010
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S T E U E R A R T |
F Ä L L I G K E I T |
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Lohnsteuer,
Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag |
10.9.20101 |
11.10.20102 |
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Umsatzsteuer |
10.9.20103 |
11.10.20104 |
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Einkommensteuer,
Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag |
10.9.2010 |
Entfällt |
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Körperschaftsteuer,
Solidaritätszuschlag |
10.9.2010 |
Entfällt |
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Ende der
Schonfrist
Überweisung5
obiger
Steuerarten
bei Zahlung
durch:
Scheck6 |
13.9.2010 |
14.10.2010 |
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7.9.2010 |
8.10.2010 |
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Sozialversicherung7 |
28.9.2010 |
27.10.2010 |
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Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Seit dem 1.1.2005
ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende
Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an
den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt
abzuführen. |
1 Für den abgelaufenen
Monat.
2 Für den abgelaufenen Monat; bei
Vierteljahreszahlern für das abgelaufene
Kalendervierteljahr.
3 Für den abgelaufenen Monat; bei
Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei
Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern (ohne
Dauerfristverlängerung) für das vorangegangene
Kalendervierteljahr.
5 Umsatzsteuervoranmeldungen und
Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem
Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden.
Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag
der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine
Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die
Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit
erfolgt.
6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass
die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt
gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt
werden.
7 Die Fälligkeitsregelungen der
Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden,
empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein
einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis
spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.9./25.10.2010) an
die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch
extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa
10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden.
Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag
nach Feiertagen fällt.