Fälligkeitstermine
Steuern/Sozialversicherung Dezember
2019 und Januar 2020
Steuerart
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Fälligkeit
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Lohnsteuer,
Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
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10.12.20191
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10.01.20202
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Einkommensteuer,
Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
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10.12.2019
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entfällt
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Körperschaftsteuer,
Solidaritätszuschlag
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10.12.2019
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entfällt
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Umsatzsteuer
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10.12.20193
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10.01.20204
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Ende
der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:
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Überweisung5
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13.12.2019
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13.01.2020
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Scheck6
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06.12.2019
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07.01.2020
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Sozialversicherung7
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23.12.2019
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29.01.2020
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Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag
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Die
Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende
Solidaritätszuschlag
sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den
Anteilseigner
an das zuständige Finanzamt abzuführen.
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1
Für
den abgelaufenen Monat.
2
Für
den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das
vorangegangene
Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das vorangegangene
Kalenderjahr.
3
Für
den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung
für den vorletzten Monat.
4
Für
den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung
für den vorletzten Monat,
bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung
für das abgelaufene
Kalendervierteljahr.
5
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis
zum 10. des dem
Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben
werden.
Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag
der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen
werden keine
Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung
muss so frühzeitig erfolgen, dass
die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der
Fälligkeit erfolgt.
6
Bei
Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage
nach
Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte
stattdessen eine
Einzugsermächtigung erteilt werden.
7
Die
Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten
Bankarbeitstag des
laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge
zu vermeiden, empfiehlt sich das
Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher
Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen
der jeweiligen
Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor
Fälligkeit (d. h. am
19.12.2019/27.01.2020, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale
Besonderheiten
bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die
Lohnbuchführung durch
extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa
zehn Tage
vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten
übermittelt werden. Dies gilt
insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf
einen Tag nach
Feiertagen fällt.