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Termine
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Fälligkeitstermine
Steuern/Sozialversicherung Februar 2019 und
März 2019
S T E U E R A R T
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F Ä L L I
G K E I T
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Lohnsteuer,
Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
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11.02.20191
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11.03.20191
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Einkommensteuer,
Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag
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entfällt
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11.03.2019
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Körperschaftsteuer,
Solidaritätszuschlag
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entfällt
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11.03.2019
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Umsatzsteuer
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11.02.20192
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11.03.20193
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Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
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11.02.2019
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entfällt
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Ende der Schonfrist
Überweisung4
obiger Steuerarten
bei Zahlung durch:
Scheck5
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14.02.2019
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14.03.2019
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08.02.2019
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08.03.2019
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Gewerbesteuer
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15.02.2019
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entfällt
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Grundsteuer
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15.02.2019
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entfällt
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Ende der Schonfrist
Überweisung4
obiger Steuerarten
bei Zahlung durch:
Scheck5
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18.02.2019
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entfällt
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12.02.2019
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entfällt
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Sozialversicherung6
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26.02.2019
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27.03.2019
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Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag
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Die
Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende
Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten
Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das
zuständige Finanzamt abzuführen.
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1
Für den abgelaufenen Monat.
2
Für den
abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat, bei
Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für
das abgelaufene
Kalendervierteljahr.
3
Für den
abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat.
4
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis
zum 10. des dem
Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben
werden.
Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag
der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen
werden keine
Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung
muss so frühzeitig erfolgen, dass
die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der
Fälligkeit erfolgt.
5
Bei Zahlung durch
Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang
des
Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine
Einzugsermächtigung erteilt werden.
6
Die Sozialversicherungsbeiträge
sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats
fällig. Um
Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das
Lastschriftverfahren. Bei
allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für
die Beitragsnachweise.
Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis
spätestens zwei Arbeitstage vor
Fälligkeit (d. h. am 22.02.2019/25.03.2019, jeweils
0 Uhr) vorliegen.
Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu
beachten. Wird die
Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die
Lohn- und
Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den
Beauftragten
übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die
Fälligkeit auf einen
Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
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Letzte Änderung: 01. Februar 2019 |
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