Abzug von Refinanzierungszinsen für
Gesellschafterdarlehn nach einem Forderungsverzicht gegen
Besserungsschein
Ein Ehepaar war
an einer GmbH beteiligt. Zur Finanzierung ihrer Stammeinlage hatte es
ein
Bankdarlehn aufgenommen. Darüber hinaus gewährte es
der GmbH mehrere Darlehn,
die es selbst bei Banken refinanzierte. Für einige der
Darlehn, die die
Eheleute der GmbH gewährten, wurden vollständige bzw.
teilweise Darlehns- und
Zinsverzichte gegen Besserungsschein vereinbart. Die Kosten
für ihre Darlehn
machten sie als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus
Kapitalvermögen
geltend.
Die Schuldzinsen
für das Darlehn zur Refinanzierung der Stammeinlage sind
steuerlich nicht
abziehbar, denn sie stehen im Zusammenhang mit
Beteiligungserträgen, die der
Abgeltungsteuer unterliegen. Sie wären bei Vorliegen der
weiteren
Voraussetzungen abziehbar, wenn die Eheleute spätestens mit
ihrer
Einkommensteuererklärung einen entsprechenden Antrag gestellt
hätten.
Soweit die
Eheleute auf Zinsen und Rückzahlung der Darlehn verzichtet
hatten, waren die
Refinanzierungskosten ebenfalls nicht abziehbar, weil kein
wirtschaftlicher
Zusammenhang mehr mit (zukünftigen) Kapitalerträgen
bestand. Aufgrund des
Verzichts auf die Ansprüche aus den Gesellschafterdarlehn hat
sich der
ursprüngliche wirtschaftliche Zusammenhang der
Refinanzierungszinsen, der zu
den Kapitalerträgen aus den Gesellschafterdarlehn bestand, hin
zu den Beteiligungserträgen
verlagert. Nur soweit ein Teilverzicht ausgesprochen wurde und die
Darlehn
fortbestanden, konnten die Eheleute ihre Refinanzierungskosten als
Werbungskosten abziehen.
(Quelle: Urteil
des Bundesfinanzhofs)
Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse
für allgemein gesundheitsfördernde
Aktivitäten
Die Zahlung
einer Krankenkasse an den Versicherten ist nur dann als
Beitragsrückerstattung
anzusehen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Krankenversicherungsschutz steht. Leistet die Krankenkasse dagegen
Gutschriften
für gesundheitsfördernde Maßnahmen, fehlt
es an einem solchen Zusammenhang.
Eine
Krankenkasse hatte ihrem Versicherten verschiedene Boni für
gesundheitsbewusstes Verhalten zugesagt. Voraussetzung war, dass der
Versicherte sich bestimmten Vorsorgemaßnahmen unterzogen
hatte oder Aktivitäten
und Maßnahmen im sportlichen Bereich nachweisen konnte. Das
Finanzamt vertrat
die Auffassung, dass Programme, die lediglich die Durchführung
bestimmter
Gesundheitsmaßnahmen oder ein bestimmtes Handeln des
Versicherten als
Voraussetzung für eine Bonusleistung vorsehen, nicht
begünstigt seien, selbst
wenn diese Maßnahmen mit Aufwand beim Versicherten verbunden
sind.
Dem widersprach
das Sächsische Finanzgericht. Eine Kürzung der als
Sonderausgaben angesetzten
Krankenkassenbeiträge um den Bonus komme nicht in Betracht, da
keine die
wirtschaftliche Belastung des Versicherten mindernde
Beitragsrückerstattung
vorliege.
Der
Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Kindergeld:
Mehraktige
einheitliche Erstausbildung zum Verwaltungsfachwirt
Finanzgericht
Düsseldorf, 7-K-224/18-Kg,
Urteil vom 20.06.2018
1.
Bei der von
vornherein angestrebten
Weiterbildung eines Verwaltungsfachangestellten zum Verwaltungsfachwirt
im
Rahmen eines zum nächstmöglichen Zeitpunkt begonnenen
berufsbegleitenden
Studiums handelt es sich noch um einen Teil einer einheitlichen
mehraktigen
Erstausbildung, während der der Kindergeldanspruch nicht durch
die nach dem
ersten berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübte
Vollzeiterwerbstätigkeit
ausgeschlossen wird.
2.
Für die
Feststellung der von vornherein
bestehenden Absicht der Weiterbildung zum Verwaltungsfachwirt kommt es
nicht
entscheidend darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt der Familienkasse
eine
entsprechende schriftliche Erklärung übermittelt
worden ist (entgegen DA-KG
2017 V 6.1 Abs. 1 Satz 8). |