Abgrenzung
eines häuslichen
Arbeitszimmers von einer Betriebsstätte
Werden
betrieblich genutzte Räume in die häusliche
Sphäre eingebunden, sind sie nur
dann als Betriebsstätte anzuerkennen, wenn sie nach
außen erkennbar für einen
intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr vorgesehen sind, so
entschied der
Bundesfinanzhof.
Im
vorliegenden
Fall hatte ein Versicherungsmakler für seine
Tätigkeit im Obergeschoss des
Hauses seiner Töchter, in welchem er auch wohnte, einen
Büroraum mit davor
liegendem Flurbereich und einer Gästetoilette angemietet. Die
darauf
entfallenden Aufwendungen machte er in voller Höhe als
Betriebsausgaben
geltend. Das Finanzamt qualifizierte die Räume als
häusliches Arbeitszimmer und
lehnte den Betriebsausgabenabzug ab.
Das
Gericht
folgte der Auffassung des Finanzamts. Bei der Eingliederung der
betrieblich
genutzten Räume in den Wohnbereich fehlte es an der nach
außen erkennbaren
Widmung für den Publikumsverkehr.
Ausnahme bei
den anschaffungsnahen
Herstellungskosten
Wer
ein Gebäude
anschafft, kann innerhalb der ersten drei Jahre
größere Aufwendungen zur Beseitigung
von Mängeln nur dann sofort als Werbungskosten absetzen, wenn
diese nicht über
15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes liegen.
Höhere
Instandhaltungskosten führen zu anschaffungsnahen
Herstellungskosten, die sich
nur über die Abschreibung des Gebäudes steuermindernd
auswirken.
Von
diesem
Grundsatz gibt es allerdings eine Ausnahme: Aufwendungen zur
Beseitigung eines
Substanzschadens, der erst nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie
durch
schuldhaftes Handeln des Mieters verursacht wurde, können als
Werbungskosten
sofort abziehbar sein. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Fall
entschieden,
in dem sich die angeschaffte Eigentumswohnung zum Zeitpunkt des
Übergangs von
Nutzen und Lasten in einem mangelfreien Zustand befand.
Erst
nach der
Anschaffung begannen die Probleme. Die Mieterin verweigerte die Zahlung
fälliger Nebenkosten, woraufhin die neue Eigentümerin
das Mietverhältnis
kündigte. Anschließend stellte sie erhebliche von
der Mieterin verursachte
Schäden, wie eingeschlagene Scheiben an Türen,
Schimmel an Wänden und zerstörte
Bodenfliesen, fest. Ein nicht gemeldeter Rohrbruch im Badezimmer
verursachte
hohe Folgeschäden. Aufwendungen von rund 20.000 EUR
waren für die
Instandsetzung erforderlich.
Der
Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung der neuen
Eigentümerin, dass es sich
dabei um sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand handelt, denn die
Schäden waren
im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhanden. Es waren auch keine nach
dem
Erwerb auftretenden altersüblichen Mängel und
Defekte, die anschaffungsnahe
Herstellungskosten sind.
Gescheiterte
Vermögensübergabe gegen
Versorgungsleistungen wegen fortbestehender
Geschäftsführerstellung
Eine
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, die
beim Übernehmer als
Sonderausgaben abgezogen werden können, ist auch im Hinblick
auf eine
GmbH-Beteiligung möglich. Dazu muss der Übergeber
einen mindestens
50 %igen Anteil an einer GmbH auf den Übernehmer
übertragen. Weiterhin
muss der Übergeber als Geschäftsführer
tätig gewesen sein und der Übernehmer
muss diese Tätigkeit nach der Übertragung
übernehmen.
„Übernehmen“
bedeutet, dass der Übergeber seine
Geschäftsführerstellung aufgeben muss. Das
hat der Bundesfinanzhof im Fall eines Vaters entschieden, der seine
100 %‑ige
GmbH-Beteiligung gegen Zahlung einer lebenslangen Versorgungsrente auf
seinen
Sohn übertrug, aber neben seinem Sohn weiterer
Geschäftsführer der GmbH blieb.
Der Sohn konnte daher seine Rentenzahlungen an seinen Vater nicht als
Sonderausgaben geltend machen.
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