Steuerermäßigung
für Handwerkerleistungen umfasst Aufwendungen für
statische Berechnung- Finanzgericht
Baden-Württemberg, 1-K-1384/19, Pressemitteilung vom 01.10.2019
Das FG
Baden-Württemberg hat entschieden, dass die
Steuerermäßigung für
Handwerkerleistungen auch Aufwendungen für eine statische
Berechnung, die zur
Durchführung der Handwerkerleistungen erforderlich ist,
umfasst.
Antragsfrist für
Teileinkünfteverfahren
bei nachträglich festgestellter verdeckter
Gewinnausschüttung
Ein
selbstständiger Rechtsanwalt war auch
Gesellschafter‑Geschäftsführer einer
GmbH. Für seine
Geschäftsführungstätigkeit bezog er ein
Gehalt und eine
Tantieme. Da er als Rechtsanwalt auch Beratungsleistungen für
die GmbH
erbrachte, erhielt er zudem entsprechende Honorare.
Der Anwalt
erklärte die Honorare als Einkünfte aus
selbständiger Arbeit, während er die
Geschäftsführerbezüge und die Tantieme
seinen nichtselbständigen Einkünften
zuordnete.
Im Rahmen einer
Außenprüfung wurde ein Teil des
Geschäftsführergehalts, der Beraterhonorare und
der Tantiemen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)
qualifiziert. Dies hatte
zur Folge, dass das Finanzamt die Einkünfte des Rechtsanwalts
aus
Kapitalvermögen um die festgestellte vGA erhöhte. Der
Anwalt beantragte
daraufhin die Anwendung der Regelbesteuerung anstelle der
Abgeltungsbesteuerung. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Zu Recht, wie
der Bundesfinanzhof entschied. Steuerpflichtige mit
Kapitalerträgen aus einer
unternehmerischen Beteiligung müssen den Antrag auf
Regelbesteuerung spätestens
zusammen mit der Einkommensteuererklärung stellen, um so die
anteilige
Steuerfreistellung im Rahmen des
sog. Teileinkünfteverfahrens zu erlangen.
Dies gilt auch, wenn erst später durch
Außenprüfung festgestellt wird, dass vGA
zu Kapitalerträgen geführt haben und der
Steuerpflichtige zuvor unzutreffend
annahm, keine Kapitalerträge aus Beteiligung erzielt zu haben.
Taxi
als "öffentliches Verkehrsmittel" im Sinne des § 9
Abs. 2 Satz 2 EStG
Thüringer Finanzgericht, 3-K-233/18,
Urteil vom 25.09.2018
Ein Taxi ist ein
"öffentliches Verkehrsmittel" im Sinne des § 9 Abs. 2
Satz 2 EStG;
der Steuerpflichtige kann daher die per Taxi durchgeführten
Fahrten von der
Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte nicht nur in
Höhe der Entfernungspauschale,
sondern in Höhe der tatsächlich angefallenen, die
Entfernungspauschale
übersteigenden Kosten als Werbungskosten abziehen (vgl. FG
Düsseldorf, Urteil v.
8.4.2014, 13 K 339/12 E).
Antrag
auf Beschränkung des Verlustrücktrags muss nicht
beziffert werden
Negative
Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der
Einkünfte nicht
ausgeglichen werden können, sind bis zu einer bestimmten
Höhe von Amts wegen
vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahrs abzuziehen und
können dort zu
Steuererstattungen führen
(sog. Verlustrücktrag). Der Steuerpflichtige
kann den Verlustrücktrag betragsmäßig
beschränken, sodass er nur teilweise oder
gar nicht vorgenommen wird. Dies ist von Vorteil, weil sich dann im
Vorjahr
bspw. Sonderausgaben und der Grundfreibetrag noch steuermindernd
auswirken,
ohne dass der Verlustrücktrag in Anspruch genommen wird. Ein
nicht in Anspruch
genommener Verlustrücktrag kann als Verlustvortrag in
künftigen
Veranlagungszeiträumen vom Gesamtbetrag der Einkünfte
abgezogen werden.
In einem vom
Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger die
Beschränkung
des Verlustrücktrags nicht genau beziffert, sondern lediglich
beantragt, ihn
nur in der Höhe zu berücksichtigen, die zu einer
Einkommensteuerfestsetzung des
Vorjahrs von 0 EUR führt. Der Bundesfinanzhof
entschied, dass dieser
Antrag ausreichend ist, weil er einer rechtschutzgewährenden
Auslegung
zugänglich ist. Im Urteilsfall waren die Einkünfte
des Vorjahrs wegen eines
anhängigen Rechtsbehelfs nicht endgültig bekannt,
sodass dem Steuerpflichtigen
eine bezifferte Beschränkung des Verlustrücktrags
nicht möglich war.
Zweitwohnungsmiete nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses als Werbungskosten
Arbeitnehmer
können die notwendigen Mehraufwendungen, die ihnen aufgrund
einer beruflich
veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, als
Werbungskosten ansetzen.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer außerhalb des Orts
seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen
Hausstand unterhält und am Ort
dieser Tätigkeitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines
eigenen Hausstands setzt das
Innehaben einer Wohnung sowie die finanzielle Beteiligung an den Kosten
der
Lebensführung voraus.
Angesetzt werden
können u. a. die tatsächlichen Aufwendungen
für die Nutzung der Unterkunft
am Beschäftigungsort, höchstens 1.000 EUR im
Monat bei einer inländischen
Wohnung. Zu den Aufwendungen zählen insbesondere Miete und
Nebenkosten,
Absetzung für Abnutzung für
Einrichtungsgegenstände, laufende Reinigung und
Pflege, Zweitwohnungsteuer, Miete für Kfz‑Stellplätze
und Aufwendungen für die
Gartennutzung.
Das
Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Miete
für eine ursprünglich für
eine doppelte Haushaltsführung genutzte Wohnung nach
Beendigung des
Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Suche nach
einem neuen Arbeitsplatz als
vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden kann.
Beerdigungskosten
als außergewöhnliche Belastung
Finanzgericht
Hamburg, 6-K-53/19, Urteil vom 01.08.2019
1.
Beerdigungskosten
können als
außergewöhnliche Belastung nur
berücksichtigt werden, soweit die Aufwendungen
nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder nicht
durch sonstige im
Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind.
2.
Es besteht eine
widerlegbare Vermutung
dafür, dass der formelle Inhaber eines Bankkontos auch der
wirtschaftliche
Verfügungsberechtigte ist.
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