Anschrift des leistenden Unternehmers in
Rechnungen
Damit eine
Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie u. a. die
vollständige
Anschrift des leistenden Unternehmers beinhalten. Bislang war
ungeklärt, ob es
sich dabei um eine Anschrift handeln musste, unter der eine
wirtschaftliche
Aktivität entfaltet wird oder ob eine reine Postanschrift
ausreichend ist.
Der Gerichtshof
der Europäischen Union (EuGH) hat jetzt Klarheit geschaffen.
Aus der
gesetzlichen Formulierung „vollständige
Anschrift“ geht nicht hervor, dass
damit zwingend der Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit des
Unternehmers gemeint
ist. Der Begriff der Anschrift wird gemeinhin weit verstanden. Auch
eine
Briefkastenanschrift ist daher ausreichend, sofern der Unternehmer
unter dieser
Anschrift erreichbar ist.
Für den
Vorsteuerabzug ist es folglich nicht erforderlich, dass die
wirtschaftliche
Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift
ausgeübt wird, die in
der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Der EuGH
bestätigt damit,
dass eine Rechnung lediglich formale Bedeutung für den
Vorsteuerabzug hat.
Vorsteuerkorrektur bei Überschreiten
des
Zahlungsziels
Im Regelfall
kann ein Unternehmer die ihm von einem anderen Unternehmer in Rechnung
gestellte Umsatzsteuer in dem Zeitpunkt als Vorsteuer abziehen, in dem
er die
Rechnung erhält. In dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass das
Entgelt aus Sicht
des leistenden Unternehmers uneinbringlich wird, d. h. der
Leistungsempfänger z. B. die Rechnung
endgültig nicht begleichen wird,
muss der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug allerdings
rückgängig machen.
Uneinbringlich
ist das Entgelt, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist,
dass der
Leistende die Entgeltforderung auf absehbare Zeit rechtlich oder
tatsächlich
nicht durchsetzen kann. Ein wichtiges Indiz für die
Uneinbringlichkeit ist nach
Auffassung des Finanzgerichts Berlin‑Brandenburg ein
Überschreiten des
Zahlungsziels um das Dreifache der Zahlungsfrist, mindestens um mehr
als sechs
Monate.
Die
Vorsteuerkorrektur muss nach Auffassung des Finanzgerichts zwingend in
dem
Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Uneinbringlichkeit
eintritt. Ein Nachholen in einem anderen Voranmeldungszeitraum sei
zumindest
nach Ablauf des Kalenderjahrs der Uneinbringlichkeit
unzulässig.
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