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Lohn- u. Gehalt
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Verbindlichkeit einer Weisung
Eine Weisung des
Arbeitgebers, die die Grenzen des billigen Ermessens nicht wahrt, muss
der
Arbeitnehmer auch nicht vorläufig bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung des
Arbeitsgerichts befolgen. Diese Meinung vertritt das
Bundesarbeitsgericht im
Fall eines zuletzt in Dortmund beschäftigten
Immobilienkaufmanns, der nach
Berlin versetzt wurde. Er nahm die Tätigkeit in Berlin nicht
auf, wurde
daraufhin abgemahnt und schließlich fristlos
gekündigt. Obwohl die Bestimmungen
des Arbeitsvertrags in dem hier entschiedenen Fall eine Versetzung
grundsätzlich zuließen, entsprach die Versetzung
nach Überzeugung des Gerichts
nicht billigem Ermessen.
Hinweis: Damit wird von der
bisherigen
Rechtsprechung abgewichen. Danach durfte sich ein Arbeitnehmer
über eine
unbillige Weisung ‑ sofern diese nicht aus anderen
Gründen unwirksam
war ‑ nicht hinwegsetzen, sondern musste das Arbeitsgericht
anrufen.
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Letzte Änderung: 27. März 2018 |
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