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Mindestlohn in der
Pflegebranche beschlossen Bundesregierung, Pressemitteilung vom
14.07.2010
Qualifizierte Pflege muss
angemessen bezahlt werden. Deshalb wird es in der Pflegebranche künftig einen
gesetzlichen Mindestlohn geben. Das Bundeskabinett beschloss dazu eine
entsprechende Rechtsverordnung. Diese tritt zum 1. August 2010 in
Kraft
Die nun beschlossene
Rechtsverordnung legt die Entgeltuntergrenze, also den Mindestlohn, fest. Dieser
Mindestlohn ist künftig für alle in Deutschland in der Pflegebranche
beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzuhalten. Er gilt
gleichermaßen für inländische wie ausländische
Pflegeunternehmen.
Für die Pflegefachkräfte
im Westen sieht die Einigung 8,50 Euro und für diejenigen im Osten 7,50 Euro
vor. Erhöhungen jeweils in Höhe von 25 Cent erfolgen ab Januar 2012 und ab Juli
2013.
Werbungskosten
bei Teilnahme an einer
Auslandsgruppenreise
Reisekosten können nur
dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie beruflich veranlasst sind.
Für sogenannte gemischte Aufwendungen mit einer sowohl betrieblichen oder
beruflichen Veranlassung auf der einen und einer privaten Veranlassung auf der
anderen Seite galt bisher ein Abzugsverbot. Derartige Aufwendungen waren, von
wenigen Ausnahmen abgesehen, insgesamt der Privatsphäre zuzuordnen und nicht
abzugsfähig. Nunmehr ist in ?gemischten? Fällen eine Aufteilung im Verhältnis
der beruflichen und privaten Zeitanteile
vorzunehmen.
Der Bundesfinanzhof hat
in einem weiteren Fall das Finanzgericht zur erneuten Prüfung aufgefordert.
Dabei muss das Finanzgericht feststellen, ob die beruflichen und privaten
Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgrenzbar sind, wenn nicht nur
berufliche Gründe für die Reise bestanden haben.
Im entschiedenen Fall
hatte eine Gymnasiallehrerin für Englisch an einer achttägigen Fortbildungsreise
für Englischlehrer nach Dublin teilgenommen und dafür Dienstbefreiung erhalten.
Die Reise lief nach einem festen Programm ab und umfasste neben kulturellen
Vortragsveranstaltungen auch Besichtigungstermine und einen Ausflug nach
Belfast.
Abgrenzung von
zulässigen und unzulässigen
Nebentätigkeiten
Bestimmte
Nebentätigkeiten darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht verbieten. Dies
geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
hervor.
Geklagt hatte eine mit
15 Wochenstunden teilzeitbeschäftigte Briefsortiererin der Deutschen Post
AG, die frühmorgens eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin mit einer
Wochenarbeitszeit von sechs Stunden bei einem anderen Unternehmen ausüben
wollte. Dieses andere Unternehmen stellte nicht nur Zeitungen, sondern auch
Briefe und andere Postsendungen zu. Die Tätigkeit der Klägerin beschränkte sich
allerdings auf die Zustellung von Zeitungen.
Die Deutsche Post AG
untersagte der Klägerin die Nebentätigkeit für das andere Unternehmen. Zu
Unrecht, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht entschied. Es sei bereits
zweifelhaft, ob nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen auch bei
untergeordneten Tätigkeiten jede Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens
verboten ist. Dies könne aber dahinstehen, da die auf die Parteien anwendbare
Tarifregelung eine Untersagung jedenfalls nur bei einer unmittelbaren
Wettbewerbstätigkeit zulasse.
Eine unmittelbare
Wettbewerbstätigkeit sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht. Zwar befänden
sich beide Unternehmen bei der Briefzustellung in Konkurrenz zueinander, die
Klägerin sei aber bei dem Konkurrenzunternehmen weder in der Briefzustellung
tätig, noch gäbe es Überschneidungen ihrer Tätigkeiten bei den beiden
Unternehmen. Die Nebentätigkeit der Klägerin verletze keine schutzwürdigen
Interessen der Deutschen Post AG. Die nur untergeordnete wirtschaftliche
Unterstützung des Konkurrenzunternehmens reiche hierfür nicht
aus. |