Lohn- u. Gehalt


Mindestlohn in der Pflegebranche beschlossen
Bundesregierung, Pressemitteilung vom 14.07.2010

Qualifizierte Pflege muss angemessen bezahlt werden. Deshalb wird es in der Pflegebranche künftig einen gesetzlichen Mindestlohn geben. Das Bundeskabinett beschloss dazu eine entsprechende Rechtsverordnung. Diese tritt zum 1. August 2010 in Kraft

Die nun beschlossene Rechtsverordnung legt die Entgeltuntergrenze, also den Mindestlohn, fest. Dieser Mindestlohn ist künftig für alle in Deutschland in der Pflegebranche beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzuhalten. Er gilt gleichermaßen für inländische wie ausländische Pflegeunternehmen.

Für die Pflegefachkräfte im Westen sieht die Einigung 8,50 Euro und für diejenigen im Osten 7,50 Euro vor. Erhöhungen jeweils in Höhe von 25 Cent erfolgen ab Januar 2012 und ab Juli 2013.

Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise

Reisekosten können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Für sogenannte gemischte Aufwendungen mit einer sowohl betrieblichen oder beruflichen Veranlassung auf der einen und einer privaten Veranlassung auf der anderen Seite galt bisher ein Abzugsverbot. Derartige Aufwendungen waren, von wenigen Ausnahmen abgesehen, insgesamt der Privatsphäre zuzuordnen und nicht abzugsfähig. Nunmehr ist in ?gemischten? Fällen eine Aufteilung im Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile vorzunehmen.

Der Bundesfinanzhof hat in einem weiteren Fall das Finanzgericht zur erneuten Prüfung aufgefordert. Dabei muss das Finanzgericht feststellen, ob die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgrenzbar sind, wenn nicht nur berufliche Gründe für die Reise bestanden haben.

Im entschiedenen Fall hatte eine Gymnasiallehrerin für Englisch an einer achttägigen Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin teilgenommen und dafür Dienstbefreiung erhalten. Die Reise lief nach einem festen Programm ab und umfasste neben kulturellen Vortragsveranstaltungen auch Besichtigungstermine und einen Ausflug nach Belfast.

Abgrenzung von zulässigen und unzulässigen Nebentätigkeiten

Bestimmte Nebentätigkeiten darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht verbieten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Geklagt hatte eine mit 15 Wochenstunden teilzeitbeschäftigte Briefsortiererin der Deutschen Post AG, die frühmorgens eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von sechs Stunden bei einem anderen Unternehmen ausüben wollte. Dieses andere Unternehmen stellte nicht nur Zeitungen, sondern auch Briefe und andere Postsendungen zu. Die Tätigkeit der Klägerin beschränkte sich allerdings auf die Zustellung von Zeitungen.

Die Deutsche Post AG untersagte der Klägerin die Nebentätigkeit für das andere Unternehmen. Zu Unrecht, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht entschied. Es sei bereits zweifelhaft, ob nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen auch bei untergeordneten Tätigkeiten jede Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens verboten ist. Dies könne aber dahinstehen, da die auf die Parteien anwendbare Tarifregelung eine Untersagung jedenfalls nur bei einer unmittelbaren Wettbewerbstätigkeit zulasse.

Eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht. Zwar befänden sich beide Unternehmen bei der Briefzustellung in Konkurrenz zueinander, die Klägerin sei aber bei dem Konkurrenzunternehmen weder in der Briefzustellung tätig, noch gäbe es Überschneidungen ihrer Tätigkeiten bei den beiden Unternehmen. Die Nebentätigkeit der Klägerin verletze keine schutzwürdigen Interessen der Deutschen Post AG. Die nur untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens reiche hierfür nicht aus.

Letzte Änderung: 30. August 2010
Zum Seitenanfang | Seite empfehlen | Seite drucken
© 2010 Martin Thies, Steuerberater Diplom-Betriebswirt (FH)
Startseite | Rechtliche Hinweise | Informationen zur Datensicherheit