Betriebsveranstaltungen aus Steuersicht
Viele
Unternehmen lassen das Jahresende mit einer festlichen Weihnachtsfeier
ausklingen. Gut, dass bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr
für
Mitarbeiter steuer‑ und sozialversicherungsfrei ausgerichtet
werden
können. Dies gilt, soweit die Kosten für die
Feierlichkeiten den Betrag von
110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden
Arbeitnehmer nicht
übersteigen. Es handelt sich hierbei um einen Freibetrag. Wird
die Wertgrenze
überschritten, muss folglich nur der übersteigende
Betrag versteuert werden.
Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten:
·
Eine
Betriebsveranstaltung
liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene
mit
gesellschaftlichem Charakter handelt, z. B.
Betriebsausflüge oder
Weihnachtsfeiern.
·
Die
Veranstaltung muss allen
Angehörigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in
sich geschlossenen
betrieblichen Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung)
zugänglich
sein.
·
Zuwendungen
im Rahmen einer
Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive
Umsatzsteuer. Es spielt keine Rolle, ob die Aufwendungen einzelnen
Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen
rechnerischen
Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der
Arbeitgeber
gegenüber Dritten für den äußeren
Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet
(z. B. Raummieten oder Kosten für einen Eventplaner;
auch Kosten für
Begleitpersonen des Mitarbeiters müssen
berücksichtigt werden).
·
Soweit
solche Zuwendungen
den Betrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und
teilnehmenden
Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer
steuerlich
unberücksichtigt.
·
Übersteigen
die Kosten je
Betriebsveranstaltung den Freibetrag von 110 EUR und/oder
nimmt ein
Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, sind die
insoweit
anfallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig.
Der Arbeitgeber
kann diesen Arbeitslohn pauschal mit 25 % versteuern.
Voraussetzung
hierfür ist, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern
offensteht. Etwaige
Geldgeschenke, die zwar im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gemacht
werden,
aber kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der
Pauschalierungsmöglichkeit.
Hinweis: Nach einem Urteil
des Finanzgerichts
Köln gehen Absagen zur Weihnachtsfeier steuerlich nicht
zulasten der feiernden
Kollegen. Das abschließende Urteil des Bundesfinanzhofs steht
noch aus.
Unbelegte
Brötchen vom Chef sind kein Frühstück, also
kein steuerpflichtiger Lohn
(Urteil vom
03.07.2019, Az. VI R 36/17)
Im konkreten
Fall aus dem Jahr 2011 ging der Fiskus davon aus, dass
Brötchen und Heißgetränk
zusammen eine Mahlzeit ergeben. Das Unternehmen habe daher 1,57 Euro
(in 2019
wären es 1,77 Euro) je Arbeitnehmer für jeden
Arbeitstag als steuerpflichtig zu behandeln
und Lohnsteuer an das
Finanzamt zu zahlen.
Wenn Sie Ihren
Angestellten jeden Arbeitstag verschiedene trockene
Brötchensorten zur
Selbstbedienung sowie Heißgetränke aus einem
Getränkeautomat unentgeltlich zur
Verfügung stellen, ist das nicht
steuerpflichtig.
Ohne Aufstrich oder sonstigem Belag ist es kein Frühstück i.S.
von § 2 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, so der BFH.
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