Termine
Steuern/Sozialversicherung
April/Mai
2021
Steuerart
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Fälligkeit
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Lohnsteuer,
Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
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12.04.20211
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10.05.20212
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Umsatzsteuer
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12.04.20213
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10.05.20214
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Ende
der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:
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Überweisung5
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15.04.2021
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14.05.2021
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Scheck6
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12.04.2021
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10.05.2021
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Gewerbesteuer
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entfällt
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17.05.2021
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Grundsteuer
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entfällt
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17.05.2021
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Ende
der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:
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Überweisung5
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entfällt
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20.05.2021
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Scheck6
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entfällt
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17.05.2021
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Sozialversicherung7
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28.04.2021
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27.05.2021
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Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag
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Die
Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende
Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten
Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das
zuständige Finanzamt abzuführen.
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1
Für
den abgelaufenen Monat, bei
Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
2
Für
den abgelaufenen Monat.
3
Für
den abgelaufenen Monat, bei
Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei
Vierteljahreszahlern ohne
Dauerfristverlängerung für das abgelaufene
Kalendervierteljahr.
4
Für
den abgelaufenen Monat, bei
Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei
Vierteljahreszahlern mit
Dauerfristverlängerung für das abgelaufene
Kalendervierteljahr.
5
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen
müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem
Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf
einen Samstag,
Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.
Bei einer Säumnis
der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine
Säumniszuschläge erhoben. Eine
Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die
Wertstellung auf dem Konto
des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
6
Bei
Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass
die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als
erfolgt
gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt
werden.
7
Die
Sozialversicherungsbeiträge sind
einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats
fällig. Um
Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das
Lastschriftverfahren. Bei
allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für
die
Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle
bis spätestens
zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am
26.04.2021/25.05.2021, jeweils 0 Uhr)
vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten
sind ggf. zu
beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte
erledigt, sollten
die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem
Fälligkeitstermin an den
Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn
die Fälligkeit
auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.