Termine
Steuern/Sozialversicherung Januar/Februar
2022
Steuerart
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Fälligkeit
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Lohnsteuer,
Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
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10.01.20221
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10.02.20222
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Umsatzsteuer
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10.01.20223
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10.02.20224
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Umsatzsteuer
Sondervorauszahlung
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entfällt
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10.02.2022
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Ende
der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:
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Überweisung5
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13.01.2022
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14.02.2022
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Scheck6
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10.01.2022
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10.02.2022
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Gewerbesteuer
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entfällt
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15.02.2022
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Grundsteuer
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entfällt
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15.02.2022
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Ende
der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:
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Überweisung5
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entfällt
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18.02.2022
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Scheck6
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entfällt
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15.02.2022
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Sozialversicherung7
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27.01.2022
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24.02.2022
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Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag
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Die
Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende
Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten
Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das
zuständige Finanzamt abzuführen.
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1
Für
den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das
abgelaufene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das
abgelaufene
Kalenderjahr.
2
Für
den abgelaufenen Monat.
3
Für
den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung
für den
vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne
Dauerfristverlängerung für das
abgelaufene Kalendervierteljahr.
4
Für
den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung
für den
vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit
Dauerfristverlängerung für das
abgelaufene Kalendervierteljahr.
5
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden
Monats (auf
elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag
oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer
Säumnis der
Zahlung bis zu drei Tagen werden keine
Säumniszuschläge erhoben. Eine
Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die
Wertstellung auf dem Konto
des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
6
Bei
Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst
drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es
sollte
stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
7
Die
Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten
Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um
Säumniszuschläge zu vermeiden,
empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt
ein
einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese
müssen der
jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor
Fälligkeit
(d. h. am 25.01.2022/22.02.2022, jeweils 0 Uhr) vorliegen.
Regionale
Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten.
Wird die
Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die
Lohn- und
Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den
Beauftragten
übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die
Fälligkeit auf einen
Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.