Termine
Steuern/Sozialversicherung September/Oktober
2022
Steuerart
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Fälligkeit
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Lohnsteuer,
Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
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10.03.20231
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11.04.20232
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Einkommensteuer,
Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
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10.03.2023
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entfällt
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Körperschaftsteuer,
Solidaritätszuschlag
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10.03.2023
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entfällt
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Umsatzsteuer
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10.03.20233
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11.04.20234
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Ende
der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:
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Überweisung5
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13.03.2023
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14.04.2023
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Scheck6
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10.03.2023
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11.04.2023
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Sozialversicherung7
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29.03.2023
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26.04.2023
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Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag
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Die
Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende
Solidaritätszuschlag
sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den
Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
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1
Für
den abgelaufenen Monat.
2
Für
den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das
abgelaufene Kalendervierteljahr.
3
Für
den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung
für den
vorletzten Monat.
4
Für
den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung
für den
vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern (ohne
Dauerfristverlängerung) für
das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden
Monats (auf
elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag
oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer
Säumnis der
Zahlung bis zu drei Tagen werden keine
Säumniszuschläge erhoben. Eine
Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die
Wertstellung auf dem Konto
des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
6
Bei
Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst
drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es
sollte
stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
7
Die
Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten
Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um
Säumniszuschläge zu vermeiden,
empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt
ein
einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese
müssen der jeweiligen
Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor
Fälligkeit (d. h. am
27.03.2023/24.04.2023, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale
Besonderheiten bzgl.
der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die
Lohnbuchführung durch extern
Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage
vor dem
Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt
insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf
einen Tag nach
Feiertagen fällt.