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Der
Bundesfinanzhof hat in seinem Ablehnungsbeschluss vom 29.03.2022 gegen
eine
Nichtzulassungsbeschwerde seine Rechtsprechung bestätigt, dass
die
Einkünfteerzielungsabsicht in Form der
Überschusserzielungsabsicht als das
subjektive Tatbestandsmerkmal bei Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung
angesehen wird.
Die
Einkünfteerzielungsabsicht in Form der
Überschusserzielungsabsicht sei als subjektives
Tatbestandsmerkmal einkunftsartspezifisch und bereichsspezifisch
ausgestaltet,
während die Einkünfteerzielungsabsicht in ihrer
spezifischen Form der Gewinn-
erzielungsabsicht gem. dem Einkommensteuergesetz eine andere
Zielrichtung
(Steuerbarkeit der Vermögensebene) als die
Überschusserzielungsabsicht habe.
Ferner sei bei einer auf Dauer angelegten, auf Wohnimmobilien bezogenen
Vermietungstätigkeit typisierend vom Vorliegen einer
Einkünfteerzielungsabsicht
auszugehen. Ob der Vermieter/Steuerpflichtige tatsächlich
einen Totalüberschuss
erziele, sei unerheblich, denn zu einer dies
überprüfenden Prognose komme es
nicht.
Hinweis
Zur
Abgrenzung der dauerhaften Vermietung von Liebhaberei ist es notwendig,
dass die Absicht besteht, einen Überschuss der Einnahmen
über die Ausgaben auf die Dauer der Nutzung der
Einkunftsquelle zu erzielen.
Die
Einkünfteerzielungsabsicht in Form der
Überschusserzielungsabsicht ist in der Regel stets
objektbezogen zu prüfen. Die Prüfung kann zu jeder
Zeit (vorher, während oder nach einer Vermietungsphase)
anstehen.
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Demgegenüber
gelte bei Immobilien, die
nicht Wohnzwecken dienen (Gewerbeimmobilien), die Typisierung der
Einkünfteerzielungsabsicht nicht. Hier müsse im
Einzelfall geprüft werden, ob
der Steuerpflichtige beabsichtigt habe, auf die voraussichtliche Dauer
der
Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen. Der
Steuerpflichtige habe insoweit das Vorliegen der
Einkünfteerzielungsabsicht
darzulegen und ggf. zu beweisen. Weiter-
gehende subjektive Elemente, wie etwa die Motivlage des
Steuerpflichtigen bei
der Hinnahme von (vorübergehenden)
Werbungskostenüberschüssen, seien nicht
Bestandteil der einkunftsart- und bereichsspezifisch ausgestalteten
Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung.
Fälligkeitserfordernis
bei der
Zehn-Tages-Regelung
Im Streitfall
ermittelte der Kläger seinen gewerblichen Gewinn durch eine
Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die Umsatzsteuer für
die Monate Mai bis Juli
2017 zahlte er verspätet (erst am 09.01.2018), machte die
Zahlung dennoch als
Betriebsausgabe für das Streitjahr 2017 geltend. Das beklagte
Finanzamt
gewährte den Abzug nicht. Es meinte, es lägen keine
regelmäßig wiederkehrenden
Ausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor, da die betroffene
Umsatzsteuer nicht rund um die Jahreswende 2017/2018, sondern weitaus
früher
fällig geworden sei. Einspruch und Klage gegen den
Einkommensteuer- und
Gewerbesteuermessbescheid hatten keinen Erfolg.
Der
Bundesfinanzhof wies die Revision zurück. Zwar handele es sich
bei
Umsatzsteuerzahlungen um regelmäßig wiederkehrende
Ausgaben. Des Weiteren habe
der Kläger die dem Streitjahr 2017 wirtschaftlich zuzuordnende
Umsatzsteuer
auch innerhalb kurzer Zeit nach dem 31.12.2017 gezahlt. Hinzukommen
müsse aber,
dass die jeweilige Ausgabe auch kurze Zeit vor bzw. nach Ende des
Jahres der
wirtschaftlichen Zugehörigkeit fällig geworden sei.
Nach dem
Einkommensteuergesetz sind grundsätzlich Kosten für
ein Arbeitszimmer sowie die
Kosten für dessen Ausstattung abzugsfähig, wenn dem
Arbeitnehmer oder auch
Unternehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Dieses Arbeitszimmer
muss dafür mit den notwendigen
Möbeln/Einrichtungsgegenständen ausgestattet
sein. Das müssen aber nicht nur Büromöbel
sein, der Bundesfinanzhof hat auch
ein Klavierstudio einer Musikpädagogin im häuslichen
Ein-
familienhaus als Arbeitszimmer anerkannt. Das gleiche gilt für
den Arbeitsraum
eines Schauspielers und Synchronsprechers. Die Nutzung muss aber
ausschließlich
oder fast ausschließlich beruflich erfolgen. Für ein
nach diesen Grundsätzen
anzuerkennendes Zimmer sind die abziehbaren Kosten auf
jährlich 1.250 Euro
begrenzt. Ein darüber hinausgehender Abzug ist nur
möglich, wenn das Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit bildet.
Wenn dies zutrifft, können sämtliche Aufwendungen
ohne die Höchstgrenze
Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein. Nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs fallen aber sehr viele Angehörige von
beratenden Berufen unter
die Begrenzungsregel, weil vielfach deren wesentliche
Tätigkeit am Ort des
beauftragenden Unternehmens ausgeübt wird und damit dort der
Mittelpunkt
besteht.
Seit Beginn
der Corona-Pandemie kann aber auch eine andere Abzugsregelung mit
Pauschalbeträgen geltend gemacht werden. Dabei besteht nicht
die Voraussetzung,
dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wegen der
Verhinderung der
Ansteckungsgefahr an Corona kann der Arbeitgeber die sog.
Homeoffice-Pflicht
anordnen bzw. sie selbst in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber hat
für die
häusliche Tätigkeit eine Pauschale von 5 Euro pro
Arbeitstag, höchstens 600
Euro p. a. eingeführt, die anstelle der nachgewiesenen Kosten
in Anspruch
genommen werden können. Für diese Kosten braucht kein
separates Arbeitszimmer
vorhanden sein. Diese Regelung gilt z. Zt. ab dem 01.01.2019 bis zum
31.12.2022. Bei Arbeitnehmern wird dieser Pauschalbetrag allerdings auf
den
Werbungskosten-Pauschbetrag angerechnet.
Hinweis
Neben
der Homeoffice-Pauschale können die Aufwendungen für
Arbeitsmittel (z. B. die Kosten für einen Schreibtisch, ein
Bücherregal oder einen PC) zusätzlich als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden.
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