Kosten
bei Wegeunfall als Werbungskosten absetzbar
Aufwendungen,
die im Zusammenhang mit einem Unfall auf beruflicher Fahrt
(„Wegeunfall“)
entstehen und nicht von dritter Seite erstattet werden, sind als
Werbungskosten
absetzbar. Zahlungen vom Arbeitgeber oder von der Versicherung
müssen jedoch
abgezogen werden.
Die
Selbstbeteiligung bei einer Vollkaskoversicherung oder
Teilkaskoversicherung
ist absetzbar. Wenn allerdings wegen des Unfalls und der
Reparaturkosten der
Versicherungsbetrag hochgesetzt wird, dürfen diese
erhöhten Kosten nicht
steuerlich geltend gemacht werden.
Nachweisen
müssen Sie, dass Sie tatsächlich einen Unfall
erlitten haben, dass sich dieser
Unfall auf einer beruflichen Fahrt (z. B. auf dem Weg von oder zur
Arbeit)
ereignet hat und wie hoch die Unfallkosten sind. Der Nachweis, dass
tatsächlich
ein Unfall vorliegt, lässt sich z. B. belegen anhand
objektiver Beweismittel
wie Fotos, Sachverständigen-Gutachten, polizeilichem
Unfallbericht,
Unfallschilderung gegenüber der Versicherung, Benennung von
Zeugen zum
Unfallhergang, -zeitpunkt und -ort sowie durch Rechnungen und
Quittungen.
Private
Veräußerungen von Wirtschaftsgütern
über Internetplattformen
Seit dem
Bestehen von Internetplattformen für jedermann zur
Veräußerung von
Wirtschaftsgütern aller Art, die bekannteste ist wohl
weiterhin „eBay“, werden
über diese Plattformen von Privatleuten Gegenstände
veräußert. Diese
Plattformen haben in weiten Teilen den früher
üblichen „Garagen“-Flohmarkt
ersetzt. Der zahlenmäßige Umfang von
Veräußerungen durch einzelne Personen und
der dafür aufgewandte Zeitaufwand können aber
durchaus dazu führen, dass die
Finanzverwaltung Überlegungen und Nachforschungen anstellt, ob
diese Tätigkeit
wirklich nur eine Privatsache ist oder ob nicht die Grenze zum
steuerpflichtigen
Gewerbebetrieb überschritten wird. In diesem Zusammenhang
entsteht dann die
Frage, welche Steuerarten hiervon betroffen sein können. Das
wäre neben der
Gewerbesteuer und Einkommensteuer auch noch die Umsatzsteuer, die aber
hier
nicht behandelt werden soll.
Nach der
für
gewerbliche Einkünfte geltenden grundsätzlichen
Vorschrift in § 15 Abs. 2 EStG
setzt die Anwendung dieser Vorschrift voraus, dass eine
selbstständige,
nachhaltige Tätigkeit mit der Beteiligung am allgemeinen
Wirtschaftsverkehr
unternommen wird, bei der die Absicht besteht, daraus Gewinne zu
erzielen. Bei
der Beurteilung, wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss
nach der
steuerlichen Rechtsprechung auf das Gesamtbild der
Verhältnisse abgestellt
werden. Wann dieses Gesamtbild auf eine gewerbliche Tätigkeit
schließen lässt,
ist für die Abgrenzung zwischen einem privaten
Grundstücksverkauf und einem
gewerblichen Grundstückshandel von der steuerlichen
Rechtsprechung in
zahlreichen Urteilen bereits besprochen worden. Diese Urteile befassen
sich
wegen der erheblichen Bedeutung im Einzelfall i. d. R. mit der Anzahl
der
Grundstücksgeschäfte. Diese Anzahl ist aber
für die Veräußerungen von
beweglichen Wirtschaftsgütern nicht entscheidend.
Zum Handel
mit beweglichen Wirtschaftsgütern hat sich das oberste
Steuergericht
(Bundesfinanzhof) nur in sehr wenigen Einzelfällen
geäußert. Dabei hat das
Gericht aber einige Grundsätze aufgestellt, die für
die Abgrenzung hilfreich
sind.
1.
Erfolgt die
Anschaffung der
Wirtschaftsgüter zum
privaten Gebrauch und ohne Veräußerungsabsicht,
spricht dies gegen einen
Gewerbebetrieb.
2.
Werden
allerdings wiederholt Gegenstände angeschafft, die nicht
privat genutzt werden,
sondern bei denen die Absicht besteht, sie wieder zu verkaufen, liegt
ein
Gewerbebetrieb vor. Der gewerbliche Handel wird gekennzeichnet vom
Erwerb und
der Weiterveräußerung.
3.
Die
Anzahl und der Zeitraum der Veräußerungen ist dann
nicht maßgebend für die
Einordnung, wenn die ohne Veräußerungsabsicht
erworbenen Wirtschaftsgüter, z.
B. für eine private Briefmarken- oder Eisenbahnsammlung,
später doch veräußert
werden. Dies sieht der BFH als Umschichtung von Vermögen
innerhalb der privaten
Vermögensanlage.
Anhand der
vom Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen und der geführten
Aufzeichnungen
muss unter Anwendung der vorstehenden Abgrenzungsmerkmale entschieden
werden,
ob die Wirtschaftsgüter mit
Weiterveräußerungsabsicht erworben wurden oder ob
der Fokus auf dem Aufbau einer privaten Sammlung lag. Die Abgrenzung
ist
natürlich besonders schwierig, wenn der Steuerpflichtige einen
Gewerbebetrieb
unterhält und auf dem gleichen Gebiet noch eine Sammlung im
Privatvermögen
aufbaut und unterhält. Für diesen Fall kommt dem
Nachweis der Zugehörigkeit zur
jeweiligen Vermögensart durch den Steuerpflichtigen besondere
Bedeutung zu und
bei fehlender Abgrenzungsmöglichkeit kann die Zuordnung durch
das Finanzamt nur
schwer widerlegt werden.
Aber auch bei
der Einordnung der Käufe/Verkäufe in den privaten
Bereich kann eine
Einkommensteuerpflicht gewisser privater Verkäufe eintreten.
Wenn
Gegenstände des Privatvermögens innerhalb eines
Jahres an- und verkauft werden,
ist ein daraus erzielter Gewinn gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG
steuerpflichtig, es
sei denn, es handelt sich um Gegenstände des
täglichen Gebrauchs. Zu diesen
steuerpflichtigen Gegenständen zählen z. B.
Edelmetalle, Schmuck, Gemälde und
auch Münzen. Aber auch Fremdwährungen und
Kryptowährungen fallen unter diese
Regelung. Zu den Wirtschaftsgütern des täglichen
Gebrauchs rechnen u. a. Möbel,
sonstiger Hausrat, Fahrräder und auch Pkw (allerdings letztere
nicht, wenn es
sich um Oldtimer handelt, die nicht mehr genutzt werden).
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