Immobilien-Eigentümer
mit Photovoltaikanlage kann Verluste steuerlich geltend machen
Bei
einer Hausbesitzerin entstanden in den drei Jahren nach der Anschaffung
der
Photovoltaikanlage Verluste. Im Streitjahr erzielte sie ein negatives
Ergebnis
von 261 Euro, das sie in ihrer Einkommensteuererklärung
geltend machte. Das
wollte das Finanzamt nicht anerkennen, weil es sich aus seiner Sicht um
eine
steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handele. Die Anschaffung der
Anlage könne
sich nicht lohnen.
Das
Finanzgericht Thüringen gab jedoch der Hausbesitzerin Recht.
Beim Betrieb einer
solchen Photovoltaikanlage sei grundsätzlich von einer
Gewinnerzielungsabsicht
auszugehen. Verluste müsse das Finanzamt daher steuermindernd
anerkennen. Denn
Verluste allein würden die Photovoltaikanlage noch lange nicht
zu einem
steuerlich unbeachtlichen Hobby machen. Selbst in Fällen, in
denen die
Gewinnerzielungsprognose negativ sei, komme eine Liebhaberei nur dann
in
Betracht, wenn die Tätigkeit auf privaten Motiven beruhe.
Wann
sind Sponsoring-Aufwendungen steuerlich abzugsfähig?
Unter
dem Begriff des „Sponsoring“ werden allgemein
Zuwendungen bezeichnet, die
Unternehmen an Vereine, Stiftungen, Schulen, Universitäten,
Kirchen und
sonstige Organisationen leisten, mit dem Ziel auf das Unternehmen oder
seine
Produkte aufmerksam zu machen.
Ob
überhaupt eine steuerliche Abzugsfähigkeit gegeben
ist und wenn ja, in welcher
Form und Begrenzung, richtet sich entscheidend nach der Motivation des
Gebers
und der Zweckbindung sowie Rechtsform der
Empfänger-Organisation. Erfolgen
Geld- oder Sachzuwendungen an einen gemeinnützigen
Empfänger, der auf den
verschiedenen Gebieten tätig sein kann (mit sportlichen,
kulturellen,
kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, gesellschaftspolitischen
oder
denkmalpflegerischen Projekten), dann handelt es sich in der Regel um
Spenden,
die beim Vorliegen einer Spendenbescheinigung als Sonderausgabe
abzugsfähig
sind. Diese Abzugsfähigkeit bezieht sich bei Zahlungen von
einem Unternehmen
auf die Einkommensteuer
oder die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer. Hat der
Sponsor jedoch
vorrangig Vorteile für das Unternehmen im Auge und erstrebt
und bekommt er auch
Aufmerksamkeit für das Unternehmen oder dessen Produkte bzw.
Dienstleistungen,
liegen Betriebsausgaben vor. Dies gilt insbesondere, wenn die
empfangende
Organisation auf den Sponsor bzw. die Produkte etc. hinweist. Dies kann
entweder auf Plakaten, Ausstellungskatalogen, Fahrzeugen,
Eintrittskarten
oder sonstigen Veranstaltungshinweisen in analoger oder digitaler Weise
erfolgen. Auch gemeinsame Auftritte in Pressekonferenzen, mit denen
Berichterstattungen in Zeitungen und Zeitschriften, Rundfunk und
Fernsehen oder
sonstigen sozialen Medien erreicht werden sollen, sind als
Gegenleistung für
die Leistungen des Sponsors möglich.
Während
für Spenden eine Abzugsbegrenzung gilt, gilt der
Höchstbetrag für
Sponsoring-Ausgaben mit werblichen Gegenleistungen nicht. Wird vom
Empfänger
eine Gegenleistung erbracht, kann dies zu einem steuerpflichtigen
Umsatz für
ihn führen. Die Abgrenzung der jeweiligen Leistung oder
Nicht-Leistung hat
daher auf die steuerliche Behandlung bei beiden Parteien eine
große Bedeutung.
Steuervorteil
für energetische Sanierung gilt nicht nur für Objekt
Eine
energetische Sanierung kann sich steuermindernd auswirken, wenn die
Sanierungsmaßnahme an einem Objekt durchgeführt
wird, das älter als zehn Jahre
ist und eigenen Wohnzwecken dient. Das Bundesfinanzministerium hat eine
entsprechende Regelung jetzt steuerzahlerfreundlich ausgelegt. Anders
als
bisher angenommen, handelt es sich bei der Regelung nicht um eine rein
objektbezogene Förderung. Danach gilt der
Höchstbetrag sowohl pro begünstigtem
Objekt als auch für jeden Steuerpflichtigen. Das ist relevant,
wenn ein Objekt
übertragen wird.
Der
personenbezogene Höchstbetrag bedeutet, dass bei Verkauf,
Schenkung oder
Erbschaft des Objektes für dieses Objekt der
Höchstbetrag der Steuerermäßigung
von 40.000 Euro neu gilt. Die Objektbezogenheit des
Höchstbetrags bedeutet,
dass dieser Maximalbetrag aufgeteilt werden muss, wenn die Immobilie
zur
gleichen Zeit im Eigentum mehrerer Personen steht. Die Aufteilung
erfolgt dann
im Verhältnis der Miteigentumsanteile.
Grundsätzlich
beträgt die Steuermäßigung 20 Prozent der
Aufwendungen von bis zu 200.000 Euro,
die sich auf drei Jahre wie folgt verteilt: 7 Prozent im Jahr des
Abschlusses
der Baumaßnahme, 7 Prozent im zweiten und 6 Prozent im
dritten Jahr. Es kann
sich folglich eine Steuerermäßigung von bis zu
40.000 Euro ergeben. Auf wie
viele einzelne energetische Sanierungsmaßnahmen sich die
Aufwendungen von
200.000 Euro verteilen, spielt keine Rolle. Voraussetzung ist, dass die
Baumaßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt
wird und die Zahlung
bargeldlos auf das Konto des Unternehmens überwiesen wird.
Die
Steuerermäßigung für energetische
Maßnahmen begünstigt im Gegensatz zur
Förderung von Handwerkerleistungen nicht nur die
Arbeitsleistung,
Fahrtkostenpauschalen und in Rechnung gestellte
Maschinenstundensätze, sondern
alle Aufwendungen, also insbesondere auch die Materialkosten, die im
Zusammenhang mit den energetischen Maßnahmen stehen.
Übertragung
von Betriebsvermögen an Betriebsnachfolger und
Versorgungsleistungen
Die
Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben und auch von
Anteilen an Personengesellschaften erfolgt häufig nicht durch
eine Veräußerung,
sondern durch unentgeltliche Übertragung mit Vereinbarung
einer
lebenslänglichen Versorgungsrente, die nicht dem Wert des
übertragenen Betriebs
oder Mitunternehmeranteils entspricht, sondern nach dem
Bedürfnis des
abgebenden Unternehmens bemessen wird.
Diese
Versorgungsleistungen sind beim Übertragenden kein
Veräußerungsentgelt für das
übergehende Betriebsvermögen und beim
Übernehmenden
keine Anschaffungskosten für die Wirtschaftsgüter des
Betriebs- bzw.
Gesellschaftsanteils. Das hat zur Folge, dass die übernommenen
Wirtschaftsgüter
mit dem Buchwert fortgeführt werden und der abgebende
Unternehmer keinen
Veräußerungsgewinn versteuern muss. Voraussetzung
für diese steuerliche
Behandlung ist, dass ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil
übergeht. Dazu kommen noch GmbH-Anteile von mindestens 50
Prozent, wenn der
Übergeber auch Geschäftsführer war und der
Übernehmer diese Position ebenfalls
übernimmt.
Die
geleisteten Versorgungsbezüge sind beim Übernehmer
als
Sonderausgaben abzugsfähig und beim Übergeber als
sonstige Einkünfte zu
versteuern. Die Einordnung als Versorgungsbezug erfordert, dass die
Zahlungen
durch den durchschnittlichen Jahresertrag des übertragenen
Betriebsvermögens
abgedeckt werden können. Hierzu ist eine Prognose im
Übertragungszeitpunkt mit
den Ergebnissen im Übertragungsjahr und den folgenden zwei
Jahren zu erstellen.
Das Ergebnis der Folgejahre kann aus den zwei vorangegangenen Jahren
abgeleitet
werden.
Die
Einordnung als Versorgungsleistung setzt grundsätzlich
weiterhin voraus, dass das Vermögen an Abkömmlinge
oder erbberechtigte
entferntere Verwandte übertragen wird. In besonderen
Fällen können auch
familienfremde Dritte (z. B. langjähriger Prokurist)
Empfänger des Vermögens
sein. Als Empfänger der Versorgungsleistung kommen der
Übergeber, sein
Ehepartner oder gesetzlich erbberechtigte Abkömmlinge in
Betracht.
Der
Abzug als Sonderausgabe hat korrespondierend die Steuerpflicht
der Leistungen zur Folge.
Die
Übertragungsmodalitäten müssen in einem
schriftlichen Vertrag
vor der Übertragung vereinbart werden.
Zwischenzeitliche Aussetzungen der vereinbarten
Zahlungen führen insgesamt zum Ende des Versorgungscharakters,
selbst wenn
später die Zahlungen wieder aufgenommen werden.
Steuern
für Privatverkäufe eines Händlers auf
Internetplattform?
Ein
Steuerzahler und das
Finanzamt waren uneins über die steuerliche
Behandlung für den Verkauf von Modelleisenbahnen und
Zubehörteilen aus seiner
privaten Sammlung. Da der Sammler auch einen Internet-Shop für
Modelleisenbahnen betrieb, unterstellte das Finanzamt, dass die etwa
1.500
privaten Verkäufe seinem Gewerbebetrieb zuzurechnen seien. Das
Finanzgericht
gab zunächst der Finanzbehörde Recht.
Der
Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung jedoch auf. Wenn Steuerzahler
glaubhaft
darlegen können, dass die privaten
Verkaufsgegenstände nicht zum Weiterverkauf
angeschafft wurden und zu keiner Zeit zum Betriebsvermögen
gehörten, seien die
Geschäfte nicht dem Gewerbebetrieb zuzuordnen. Ob beim
Privatverkauf eine
Internetplattform eingebunden sei, die auch von gewerblichen
Händlern genutzt
werde, sei für die Zuordnung unerheblich. Es ist allerdings zu
prüfen, ob die
privaten Verkäufe eine eigenständige gewerbliche
Tätigkeit darstellten und
damit Steuern auslösen. Dies könne der Fall sein,
wenn man innerhalb kurzer
Zeit viele Sachen mit gutem Umsatz verkaufe. Der gelegentliche Verkauf,
z. B.
von gebrauchter Kleidung oder Spielzeug, führe hingegen nicht
zur Steuerpflicht.
Soli-Rechner
beim Bundesfinanzministerium
Ab
2021 entfällt der Solidaritätszuschlag für
rund 90 Prozent der Lohn- und
Einkommensteuerzahler. Sie werden vollständig von der Zahlung
befreit, weitere
6,5 Prozent zahlen weniger. Das Bundesfinanzministerium stellt nun
einen
Rechner zur Verfügung, der die Auswirkung auf das Nettogehalt
veranschaulicht.
Liegt
die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 16.956 Euro
(Einzelveranlagung) bzw. 33.912 Euro (Zusammenveranlagung), erfolgt
keine
Erhebung. Darüber setzt eine sog. Milderungszone ein, in der
der
Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe erhoben,
sondern schrittweise an den
vollen Satz in Höhe von 5,5 Prozent herangeführt
wird.
Für
zu versteuerndes Einkommen über 96.820 Euro
(Einzelveranlagung) bzw. 193.641
Euro (Zusammenveranlagung) ist der bisherige
Solidaritätszuschlag unverändert
zu entrichten.
Nicht
angemessene Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens kann verdeckte
Gewinnausschüttungen darstellen
Eine
GmbH wies eine Forderung gegenüber ihrem beherrschenden
Gesellschafter auf
ihrem Verrechnungskonto aus. Die Forderung wurde unverzinst dem
Gesellschafter
überlassen. Das Finanzamt setzte aufgrund der mangelnden
Verzinsung jährliche
verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an. Gegenüber
einem Dritten hätte ein
ordnungsgemäßer Geschäftsführer
eine angemessene Verzinsung gefordert.
Das
Finanzgericht Schleswig-Holstein gab der Finanzbehörde Recht.
Auch die
Nichtverzinsung einer Forderung führe zu einer vGA nach dem
Körperschaftsteuergesetz, da eine verhinderte
Vermögensmehrung vorliege. Für
Darlehen auf Verrechnungskonten würden dabei dieselben
Voraussetzungen gelten
wie für separat vereinbarte Darlehen zwischen
Kapitalgesellschaft und
Gesellschafter. Ein "ordentlicher und gewissenhafter" Kaufmann
würde
ein Darlehen an einen fremden Dritten nicht zinslos
überlassen, sondern stets
eine bestimmte Verzinsung verlangen. Die mangelnde Verzinsung stelle
somit eine
verhinderte Vermögensmehrung dar.
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