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Umsatzsteuer
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Umsatzsteuerliche
Folgen des Brexit
Mit
Wirkung zum 31.12.2020 endete endgültig auch die
Übergangsphase nach dem
Austritt Großbritanniens aus der EU. Das
Bundesfinanzministerium hat mit einem
Schreiben u. a. zu den umsatzsteuerlichen Konsequenzen des Brexit
Stellung
genommen. In Bezug auf den freien Warenverkehr für
inländische Unternehmer
gelten ab dem 31.12.2020 u. a. folgende Regelungen:
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Warenlieferungen
nach Großbritannien, die vor dem 01.01.2021 begonnen haben
und erst im Jahr
2021 enden, unterliegen weiterhin den bis zum 31.12.2020 geltenden
umsatzsteuerlichen
Regelungen. Für entsprechende Warenlieferungen aus
Großbritannien ins Inland
gilt dies ebenso.
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Nach
dem 31.12.2020 beginnende Warenlieferungen nach
Großbritannien werden bei
Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als Ausfuhrlieferung behandelt.
·
Seit
dem 31.12.2020 können britische USt-ID-Nummern (GB) nicht mehr
auf Gültigkeit
bestätigt werden. Nordirische USt-ID-Nummern (XI) sind jedoch
weiterhin gültig.
·
Die
Behandlung von sonstigen Leistungen, die noch im Jahr 2020 begonnen
wurden,
aber erst im Jahr 2021 enden, richtet sich ebenfalls nach der ab dem
01.01.2021
geltenden Rechtslage. Es ist somit der Zeitpunkt der
Ausführung maßgeblich.
Dasselbe gilt für Teilleistungen.
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Letzte Änderung: 01. April 2021 |
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