|
Umsatzsteuer
|
|
Keine
Steuerhinterziehung durch "Unterlassen" bei Kenntnis der
Finanzbehörde von wesentlichen steuerlich relevanten
Umständen
Es liegt
keine Steuerhinterziehung durch "Unterlassen" vor, wenn die
Finanzbehörde im maßgeblichen Veranlagungszeitraum
bereits Kenntnis von den
wesentlichen steuerlich relevanten Umständen hatte. Das
entschied das
Finanzgericht Düsseldorf.
Durch die
pflichtwidrige Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw.
Umsatzsteuerjahreserklärungen habe die Klägerin das
Finanzamt über steuerlich
erhebliche Tatsachen nicht in Unkenntnis gelassen, weil dem
für die Veranlagung
der Klägerin zuständigen Veranlagungsbezirk des
beklagten Finanzamts aufgrund
der jährlich von der Klägerin jeweils im Folgejahr
eingereichten
Feststellungserklärungen alle für eine
Umsatzsteuerveranlagung der Klägerin
notwendigen Umstände, insbesondere die Tatsache der Vermietung
von
Kfz-Stellplätzen und die Höhe der hierdurch erzielten
Umsätze, bereits bekannt
gewesen seien.
Maßgeblich
sei insoweit der Kenntnisstand des jeweiligen Bearbeiters in dem
Zeitpunkt, zu
dem das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten
für den fraglichen
Besteuerungszeitraum im Wesentlichen abgeschlossen habe. Denn
entscheidend für
die Voll-
endung einer Steuerhinterziehung entsprechend ihrem Charakter als
unechtes
Unterlassungsdelikt (Erfolgsdelikt) sei der Zeitpunkt, in dem der
Steuerpflichtige bei pflichtgemäßer Abgabe der
Steuererklärung spätestens
veranlagt worden wäre. Erst dann sei im Regelfall die
rechtzeitige Festsetzung
der Steuer vereitelt und der Verkürzungserfolg eingetreten.
Büro-
und Organisations-Bonus
bzw. Förderprovision unterliegen der Umsatzsteuerbefreiung
für
Vermittlungsleistungen
Nach Ansicht
des Finanzgerichts Niedersachsen unterliegen der Büro- und
Organisations-Bonus
bzw. die Förderprovision der Steuerbefreiung für
Vermittlungsleistungen. Sie
würden eine Aufstockung der - vom Beklagten als
umsatzsteuerfrei behandelten -
Grund-provision für die vom Vermögensberater
erzielten Gruppenumsätze darstellen.
Es bestehe jeweils ein spezifischer und wesentlicher Bezug zu einzelnen
Vermittlungsgeschäften, weil der Bonus bzw. die
Förderprovision auf das
jeweilige steuerfreie Gruppengeschäft
zurückzuführen seien.
|
|
Letzte Änderung: 27. Januar 2022 |
|
|