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Umsatzsteuer
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Das
Finanzgericht Münster entschied, dass ein Vorsteuerabzug aus
von der
Steuerfahndung festgestellten Schwarzeinkäufen nicht
möglich ist, wenn keine
entsprechenden Rechnungen vorliegen.
Die
Klägerin
betrieb einen Kiosk. Bei einer bei einer Lieferantin
durchgeführten
Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass diese der
Klägerin die
Möglichkeit eingeräumt hatte, Waren gegen Barzahlung
ohne ordnungsgemäße
Rechnung zu beziehen. Daraufhin führte eine bei der
Klägerin durchgeführte
Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass sie
Eingangsumsätze der Lieferantin und
die entsprechenden Ausgangsumsätze nicht in ihrer
Buchführung erfasst hatte.
Das beklagte Finanzamt schätzte die Umsätze bei der
Klägerin hinzu, gewährte
aber mangels Rechnungen keinen Vorsteuerabzug auf die
Schwarzeinkäufe.
Fraglich war,
ob ein sog. Kartenpfand für den Erwerb einer elektronischen
Zahlungskarte eine
steuerbare und steuerpflichtige Leistung darstellt oder ob es sich um
eine
nicht steuerbare Schadensersatzleistung handelt. Wenn die Qualifikation
als
Schadensersatz verneint werde, stelle die Überlassung der
Zahlungskarte dann
eine unselbstständige Nebenleistung zu dem (nicht steuerbaren)
Tausch von
Zahlungsmitteln dar bzw. handele es sich um eine Nebenleistung zu den
steuerfreien Umsätzen von gesetzlichen Zahlungsmitteln oder
den steuerfreien
Umsätzen im Zahlungsverkehr?
Der Bundesfinanzhof
entschied, dass es sich bei dem im Rahmen eines bargeldlosen
Zahlungssystems
für die Überlassung elektronischer Zahlungskarten in
Stadien erhobenen
Kartenpfand nicht um pauschalierten (durch die Kartenrückgabe
auflösend
bedingten) Schadensersatz handelt, sondern um eine steuerbare sonstige
Leistung, die als Umsatz im Zahlungs- und Überweisungsverkehr
steuerfrei ist,
wenn der leistende Unternehmer selbst die Übertragung von
Geldern vornimmt.
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Letzte Änderung: 09. September 2022 |
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