Lohnsteuerliche
Behandlung bei Beschaffung einer BahnCard durch den Arbeitgeber
Die
Oberfinanzdirektion Frankfurt hat in einer Verfügung zur
lohnsteuerlichen
Behandlung bei der Beschaffung einer BahnCard durch den Arbeitgeber
Stellung
genommen.
Bei
der lohnsteuerlichen Behandlung der Beschaffung einer BahnCard sind
zwei
Fallgruppen zu unterscheiden.
·
Kommt
es bei der Überlassung der BahnCard an den Arbeitnehmer zur
prognostizierten
Vollamortisation, d. h. die ersparten Fahrtkosten für
Einzelfahrscheine
erreichen oder übersteigen die Kosten der BahnCard, stellt die
Überlassung der
BahnCard keinen Arbeitslohn dar.
·
Erreichen
die durch die Nutzung der überlassenen BahnCard ersparten
Fahrtkosten nach der
Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der BahnCard deren Kosten nicht
vollständig
(Teilamortisation), liegt die Überlassung der BahnCard nicht
im überwiegenden
eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Die Überlassung
der BahnCard
stellt in diesem Fall steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Wann
entsteht
für einen Arbeitnehmer ein Phantomlohn?
Bei
dem Phantomlohn handelt es sich um einen Lohn oder häufiger
Lohnbestandteile,
die nicht ausgezahlt worden sind, obwohl der Arbeitnehmer darauf einen
Rechtsanspruch hat.
Die
Ursachen, aus denen dieser Lohnbestandteil entstehen kann, sind
vielfältig,
·
so
gilt in einem tarifgebundenen Unternehmen grundsätzlich der
Tariflohn als
vereinbarte Vergütung, wird ein geringerer Lohn gezahlt, ist
die Differenz der
Phantomlohn;
·
ein
tariflich geschuldeter Mindestlohn hat Vorrang vor dem allgemeinen
gesetzlichen
Mindestlohn;
·
werden
Überstunden zwar geleistet, aber nicht vergütet oder
verrechnet, liegt in der
Differenz ein Phantomlohn vor.
Ganz
allgemein gilt, dass die Differenz zwischen dem Anspruch auf Lohn oder
Gehalt
und dem tatsächlich gezahlten Bruttolohn ein
„Phantomlohn“ ist. Für die Lohn-
und Gehaltsabrechnung ist auch dieser Phantomlohn in die Abrechnung mit
einzubeziehen
und es müssen dafür auch die entsprechend
höheren Sozialversicherungsbeiträge
angemeldet und abgeführt werden.
Eine
Besonderheit besteht in diesem Zusammenhang bei den Minijobbern, die
ohne
Festlegung einer konkreten wöchentlichen Arbeitszeit
„auf Abruf tätig“ werden.
Für sie gilt ab dem 1. Januar 2019 eine fiktive Arbeitszeit
von 20
Wochenarbeitsstunden. Selbst, wenn für diese Arbeitnehmer nur
der Mindestlohn
von derzeit 9,35 Euro/Std. angesetzt wird, übersteigt der
Monatslohn die Grenze
von 450 Euro: Es liegt dann Beitragspflicht in allen Bereichen der
Sozialversicherung vor.
Diese
Regelungen gelten für laufenden Arbeitslohn, nicht
für Einmalbezüge wie
Weihnachts- oder Urlaubsgeld. In diesen Fällen werden nur die
tatsächlich
geleisteten Beträge Grundlage für die Abrechnung. Die
Abführung der Beiträge
muss vom Arbeitgeber sowohl für den Arbeitnehmer - als auch
für den
Arbeitgeberanteil erfolgen.
Die
Nichtabführung der Beiträge unterliegt gem.
§ 266a Abs. 1 und 2 StGB dem Strafrecht. Der Strafrahmen
dafür beträgt
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. Strafbar ist
bereits die
schlichte Nichtzahlung, ohne weitere Verschleierungshandlungen.
Da
für den Arbeitnehmer die Steuerpflicht für
Vergütungen erst bei der
tatsächlichen Zahlung entsteht, kann der Phantomlohn nicht zu
Verpflichtungen
führen. Das gilt auch für den Arbeitgeber, der die
Lohnsteuer abzuführen hat
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