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Lohn- u. Gehalt
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Sachbezugswerte
2023
Wenn
Mahlzeiten arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die
Arbeitnehmer
abgegeben werden, muss diese Zuwendung des Arbeitgebers lohnsteuerlich
bewertet
werden. Mit der „Dreizehnten Verordnung zur Änderung
der
Sozialversicherungsentgeltverordnung“ stehen die
Sachbezugswerte für das Jahr
2023 fest. Maßgeblich für die Wertebestimmung war
der Verbraucherpreisindex im
Zeitraum von Juni 2021 bis Juni 2022. Die Werte spiegeln somit den
hohen
Inflationsanstieg nur teilweise wider.
Die Werte im
Überblick:
Der
monatliche Sachbezugswert für
verbilligte oder unentgeltliche
Mahlzeiten beträgt ab 01.01.2023 288 Euro. Damit
sind für ein Frühstück
kalendertäglich 2,00 Euro und für ein Mittag- oder
Abendessen kalendertäglich
3,80 Euro anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert
für Verpflegung liegt
demnach bei 9,60 Euro.
Ab dem
01.01.2023 beträgt der Sachbezugswert für
freie oder verbilligte Unterkunft
an Arbeitnehmer 265 Euro. Daraus ergibt sich ein
kalendertäglicher Wert ab dem
01.01.2023 in Höhe von 8,83 Euro. Der Wert der Unterkunft kann
auch mit dem
ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert
im Einzelfall
unbillig wäre.
Die
Sachbezugswerte 2023 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des
Jahres
2023 maßgeblich, da die geänderte SvEV am 01.01.2023
in Kraft treten. Die
vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der Steuer-
als auch der
Beitragspflicht in der Sozialversicherung
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Letzte Änderung: 08. März 2023 |
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