Echte
Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes unterliegt der
Lohnsteuer -
Keine Wertguthabenfähigkeit
Eine echte
Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes unterliegt der
Lohnsteuer und
kann nicht zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos (Zeitwertkonto)
genutzt
werden, da kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vorliegt.
Das
entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.
Eine
Arbeitgeberin schloss mit dem Betriebsrat aufgrund von
Umstrukturierungsmaßnahmen einen Interessenausgleich mit dem
Ziel, Personal
abzubauen. Darin wurde ausscheidenden Arbeitnehmern eine
„Freiwilligen-Abfindung“ (Freiwilligenprogramm)
zugesagt, welche mit der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurde. Es
wurde die Möglichkeit
eingeräumt, die Abfindungsleistung in das für sie
geführte Langzeitkonto
einzubringen. Das aufgestockte Wertguthaben sollte nach Ende der
Beschäftigung
auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) übertragen
werden. Die
Arbeitgeberin unterwarf die Abfindungen, soweit sie dem Langzeitkonto
zugeführt
wurden, nicht der Lohnsteuer und führte auch keine
Beiträge zur
Gesamtsozialversicherung ab.
Das
Finanzgericht entschied, dass Abfindungen aus Anlass der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses lohnsteuerrechtlichen Arbeitslohn
darstellen würden und
mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugeflossen seien. Die
an den
Arbeitnehmer aufgrund des Freiwilligenprogramms geleistete Abfindung
sei jedoch
kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Die Vereinbarung
über die
Zuführung der Abfindung zu einem Wertguthaben sei daher wegen
Fehlens der
Geschäftsgrundlage unwirksam, da eine echte Abfindung nicht
wertguthabenfähig
sei. Daher sei die Übertragung der um die
Abfindungsbeträge scheinbar
aufgestockten Wertguthabenkonten auch nicht wirksam auf die DRV Bund
möglich
gewesen. Folglich greife auch die Steuerbefreiung nach dem
Einkommensteuergesetz nicht.
Sozialversicherungsrechengrößen
2022 beschlossen
Das
Bundeskabinett hat am 20.10.2021 die Verordnung über die
Sozialversicherungsrechengrößen 2022 beschlossen.
Das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales hat die maßgeblichen
Rechengrößen der Sozialversicherung
turnusgemäß angepasst und für das Jahr 2022
bekannt gegeben.
Die Bezugsgröße,
die für viele Werte in der
Sozialversicherung Bedeutung hat (u.
a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen
für freiwillige
Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die
Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen
Selbstständigen in der
gesetzlichen Rentenversicherung), bleibt unverändert bei 3.290 Euro/Monat. Die
Bezugsgröße (Ost) steigt auf
3.150 Euro/Monat (2021: 3.115
Euro/Monat).
Die Beitragsbemessungsgrenze
in der allgemeinen
Rentenversicherung (West) sinkt auf 7.050
Euro/Monat (2021: 7.100 Euro/Monat) und die
Beitragsbemessungsgrenze (Ost)
steigt auf 6.750 Euro/Monat (2021:
6.700 Euro/Monat).
Die
bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen
Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt
unverändert bei 64.350 Euro.
Die ebenfalls bundesweit
einheitliche Beitragsbemessungsgrenze
für das Jahr 2022 in der
gesetzlichen
Krankenversicherung beträgt unverändert 58.050 Euro jährlich bzw. 4.837,50
Euro monatlich.
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