Das Abzinsungsgebot
für
Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) entfällt
für nach dem 31.12.2022
endende Wirtschaftsjahre. Auf Antrag ist die Gesetzesänderung
rückwirkend
anwendbar. Die Abzinsung für Rückstellungen mit 5,5 %
bleibt dagegen
unverändert