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Allgemeines
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Anscheinsbeweis
für Zugang eines Einwurfeinschreibens - Vorlage des
Sendungsstatus nicht
ausreichend
Im Rahmen
eines arbeitsgerichtlichen Prozesses vor dem Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg hatte das Gericht u. a. über den
Zugang einer mittels Einwurfeinschreibens
versandten Einladung zu einem BEM (Betriebliches
Eingliederungsmanagement) zu
entscheiden.
Bei einem
Einwurfeinschreiben spreche nach Vorlage des Einlieferungsbelegs
zusammen mit
einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs der Beweis des ersten
Anscheins dafür,
dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten bzw. das Postfach
zugegangen
sei, wenn das Verfahren zum Einwurfeinschreiben eingehalten wurde.
Etwas
Anderes gelte aber, wenn neben dem Einlieferungsbeleg kein
Auslieferungsbeleg,
sondern nur ein Sendungsstatus vorgelegt werde. Denn aus dem
Sendungsstatus
gehe weder der Name des Zustellers hervor noch beinhalte er eine
technische
Reproduktion einer Unterschrift des Zustellers, mit der dieser
beurkunde, die
Sendung eingeworfen zu haben.
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