Bezieher
von Kindergeld müssen
über Ausbildungsabbruch informieren - Rückforderung
möglich
Eltern
erhalten Kindergeld auch für volljährige Kinder bis
zum 25. Lebensjahr, wenn
das Kind z. B. eine Ausbildung absolviert. Wenn die Ausbildung
abgebrochen
wird, muss das der Familienkasse gemeldet werden.
Eine Mutter
hatte für ihre Tochter Kindergeld erhalten. Diese unterbrach
ihre Ausbildung
wegen der Geburt eines Kindes. Anschließend wurde der
Ausbildungsvertrag
aufgehoben. Die Tochter bekam ein zweites Kind und zog zu Hause aus.
Diese
Änderungen teilte die Mutter der Familienkasse allerdings
nicht mit. Sie bezog
weiterhin Kindergeld, das auf die Sozialleistungen der Tochter
angerechnet
wurde. Die Familienkasse forderte das Kindergeld zurück, als
sie feststellte,
dass kein Anspruch mehr bestand. Die Mutter bekam keinen Erlass, da sie
ihre
Mitteilungspflichten verletzt habe.
Der
Bundesfinanzhof hielt die Auffassung der Familienkasse für
rechtmäßig, denn die
fehlerhafte Auszahlung des Kindergeldes habe die Mutter verschuldet.
Ein Erlass
sei auch nicht gerechtfertigt, weil eine nachträgliche
Korrektur bei den
Sozialleistungen nicht mehr möglich sei. Anders wäre
es, wenn die Behörde
fehlerhaft gearbeitet oder den Anspruch auf Rückforderung
verschuldet hätte,
die Eltern aber ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen wären.
Dann könnte ein Erlass
aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen.
Grundfreibetrag
und Kindergeld
wird für 2021 erhöht
Der
Finanzausschuss im Bundestag hat am 28. Oktober 2020 das zweite
Familienentlastungsgesetz beschlossen und dabei den steuerlichen
Grundfreibetrag für 2021 im Vergleich zum
ursprünglichen Regierungsentwurf
nochmals angehoben. Außerdem steigt das Kindergeld ab 2021 um
15 Euro im Monat.
Nach dem
Entwurf soll das Kindergeld zum 1. Januar 2021 für das erste
und zweite Kind
jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und
für das vierte und für jedes
weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat betragen. Der steuerliche
Kinderfreibetrag steigt von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro. Der
Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf eines Kindes
wird um ebenfalls 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht, sodass sich
daraus eine
Anhebung der zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums
dienenden
Freibeträge von derzeit insgesamt 7.812 Euro um 576 Euro auf
einen Betrag von
insgesamt 8.388 Euro ergibt.
Der
steuerliche Grundfreibetrag von derzeit 9.408 Euro sollte nach dem
Regierungsentwurf auf 9.696 Euro angehoben werden. Aufgrund des
inzwischen
vorliegenden Existenzminimumberichts hoben die Koalitionsfraktionen den
Betrag
für 2021 um 48 Euro auf 9.744 Euro an. 2022 steigt der
Grundfreibetrag wie
geplant weiter auf 9.984 Euro.
Bundesrat
stimmt Vereinfachung
bei Kindergeldanträgen zu
Der Bundesrat
hat am 27.11.2020 dem "Gesetz zur Digitalisierung von
Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen"
zugestimmt.
Das Gesetz
schafft Rahmenbedingungen, um den Zugang zu wichtigen
Familienleistungen zu
vereinfachen. Dabei geht es zunächst vor allem um das
Elterngeld, das
Kindergeld und die Namensbestimmung. Ziel ist es, Eltern in der Phase
rund um
die Geburt eines Kindes von Bürokratie zu entlasten.
Das Gesetz
ermöglicht es, die wichtigsten Leistungen bei der Geburt eines
Kindes zu
bündeln, so dass die Daten nicht mehrfach eingegeben werden
müssen und
Behördengänge wegfallen. Auf Wunsch der Eltern
können erforderliche Daten
zwischen den Behörden übermittelt werden –
zum Beispiel Einkommensnachweise für
den Elterngeldantrag. So soll die Rentenversicherung im Auftrag der
Elterngeldstellen die Entgeltdaten bei den Arbeitgebern abfragen
können. Die
Bürger können dabei selbst entscheiden, ob sie solche
Angebote nutzen wollen.
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