Plattformen-Steuertransparenzgesetz
Seit dem
01.01.2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz in Kraft
getreten. Durch
das Gesetz werden private Verkäufe an das Finanzamt gemeldet,
wenn nicht
bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Alle
Online-Marktplätze wie
Amazon, eBay und andere, welche digitale Dienstleistungen anbieten,
sowie eBay
Kleinanzeigen, Facebook Marketplace und
Airbnb, sind zur Meldung verpflichtet.
Private
Nutzer, die pro
Kalenderjahr mehr als 30 Verkäufe auf einer Plattform
tätigen oder mit ihren
Verkäufen auf Online-Marktplätzen mehr als 2.000 Euro
Einnahmen erzielen,
müssen automatisch an das
Finanzamt gemeldet werden.
Alle
gewerblichen Nutzer,
also Einzelhändler, die auf entsprechenden Plattformen Waren
verkaufen, müssen
von den Plattformbetreibern mit all ihren getätigten
Verkäufen an das
Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden.
Bis zum
31.01.2024 müssen die betroffenen Plattformbetreiber dem
Bundeszentralamt für
Steuern Daten über alle Verkäufe des Kalenderjahres,
die Namen der Verkäufer,
die Steueridentifikationsnummer, die Postanschrift, die Bankverbindung
und alle
relevanten Transaktionen übermitteln.
Hinweis
Die
Meldepflicht gilt pro Plattform.
Jedem,
der über entsprechende Plattformen handelt, muss bewusst sein,
dass über die Meldepflichten ein noch genauer Abgleich mit den
erklärten Umsatzgrößen durch die
Finanzverwaltung möglich ist.
Das
Plattformen-Steuertransparenzgesetz betrifft nicht nur
Verkäufe von Waren, sondern auch den Verkauf von digitalen
Dienstleistungen (z. B. Übernachtungen über Airbnb,
Verkauf von Eintrittskarten über Online-Plattformen).
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Eine Ausnahme
von der Meldepflicht stellt der Verkauf von Gegenständen durch
Privatpersonen
dar, die keine Gegenstände des täglichen Bedarfs sind
(z. B. Schmuck).
Gegenstände des täglichen Gebrauchs (z. B.
Elektrogeräte, Autos, etc.) fallen
nicht unter diese Ausnahme.
Das
Plattformen-Steuertransparenzgesetz ist
länderübergreifend angelegt und gilt
zwischen allen EU-Mitgliedstaaten. Realisiert wird dies mittels
elektronischem
Austausch von Daten zwischen den Finanzbehörden.
Hinweis
Man
gehört zum Verkäuferkreis, wenn man mehr als 30
Verkäufe auf einem Online-Marktplatz tätigt. Dann
sollte man dem Finanzamt glaubhaft belegen können, warum die
Verkäufe stattgefunden haben, um eventuelle
Steuernachzahlungen zu vermeiden.
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Energiepreispauschale
für Studierende unterliegt nicht der Besteuerung
Studierende
und Fachschüler erhalten - auf Antrag - eine einmalige
Energiepreispauschale i.
H. von 200 Euro. Voraussetzung für eine Auszahlung der
Pauschale ist, dass die
Berechtigten am 01.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland
immatrikuliert
bzw. an einer Berufsfachschule angemeldet sind.
Nachdem der
Bundesrat am 16.12.2022 grünes Licht für den
Gesetzentwurf gegeben hat, trat
das Gesetz am 21.12.2022 in Kraft
(Studierenden-Energiepreispauschalengesetz -
EPPSG).
Diese
Energiepreispauschale wird nicht der Besteuerung unterliegen und sie
wird weder
bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch
bei
Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein.
Anspruch auf
die einmalige Energiepreispauschale i. H. von 200 Euro haben:
·
Studierende
·
Schüler in
Fachschulklassen, deren
Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt,
·
Schüler in
Berufsfachschulklassen und
Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen
Ausbildungsgang einen
berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, sowie
·
Schüler in
vergleichbaren Bildungsgängen
Da die für
eine unmittelbare Auszahlung nötigen Daten (z. B.
Bankverbindungen) nicht
vorliegen, muss die Energiepreispauschale von den Studierenden bzw.
Fachschülern beantragt werden.
Bund und
Länder wollen gemeinsam eine digitale Antragsplattform
entwickeln, über die die
Auszahlung beantragt werden kann.
Weitere
Entlastungen für Studierende
Die
Bundesregierung hat eine BAföG-Reform auf
den Weg gebracht, die bereits
zum 01.08.2022 in Kraft getreten ist. Damit können Studierende
sowie Schüler
schon in diesem Wintersemester von erheblichen Leistungsverbesserungen
profitieren. Des Weiteren hat die Bundesregierung aufgrund der
steigenden
Energiepreise einen Heizkostenzuschuss beschlossen.
Mit diesem ersten
Heizkostenzuschlag erhalten BAföG-Geförderte, die
außerhalb der elterlichen
Wohnung wohnen, sowie Aufstiegs-BAföG-Geförderte, die
einen Unterhaltsbeitrag
erhalten, pauschal einmalig 230 Euro. Dieser wird zurzeit ausgezahlt.
Die
Auszahlung des zweiten Heizkostenzuschusses i. H.
von 345 Euro, welcher
auch vom Bundesrat gebilligt worden ist, ist für Ende Januar,
Anfang Februar
2023 vorgesehen. Im September haben einkommensteuerpflichtige
Erwerbstätige
eine einmalige Energiepreispauschale i. H. von 300 Euro
erhalten, welche
zusammen mit dem Lohn ausgezahlt wurde. Wer neben dem Studium arbeitet
(z. B.
in einem Minijob oder als Werkstudent) und in Deutschland wohnt, hat
diese
Pauschale auch bekommen.
Verantwortlichkeit
eines „nominellen“
Geschäftsführers für die Erfüllung
der steuerlichen
Pflichten der GmbH
Die
Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers
für die Erfüllung der steuerlichen
Pflichten der GmbH ergibt sich allein aus der nominellen Bestellung zum
Geschäftsführer. Dies sei auch dann der Fall, wenn
der Geschäftsführer nur als
Strohmann fungiere, so das
Finanzgericht Münster.
Gemäß
§ 69 Satz 1 AO haften die in den §§ 34 und
35 AO bezeichneten Personen, soweit
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Folge
vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht
oder nicht
rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Zu den
potenziellen
Haftungsschuldnern gehören u. a. die gesetzlichen Vertreter
juristischer
Personen. Gesetzlicher Vertreter einer GmbH ist deren
Geschäftsführer. Gemäß §
34 Abs. 1 Satz 1 AO haben die gesetzlichen Vertreter juristischer
Personen und
die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen
Personenvereinigungen deren steuerliche
Pflichten zu erfüllen.
Die
Klägerin war als (einzige) nominelle
Geschäftsführerin und spätere Liquidatorin
der GmbH deren gesetzliche Vertreterin, und zwar von der
Gründung der
Gesellschaft im Jahr 2007 bis in das Jahr 2017. Inwieweit die
Klägerin diese
Aufgabe tatsächlich erfüllt habe, sei tatbestandlich
ebenso ohne Bedeutung wie
der Umstand, dass ihr Ehemann tatsächlich die
Geschäfte der GmbH geführt habe.
Da es den Eheleuten gerade auf die Bestellung der Klägerin als
Geschäftsführerin ankam, liege auch nicht etwa ein
Scheingeschäft vor. Dass die
Klägerin in der GmbH nicht tatsächlich die
Geschäfte führte, sondern nur als
Strohfrau fungierte, ändere an der objektiv vorliegenden
Pflichtverletzung
nichts.