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Verschiedene
Situationen bzw. Entwicklungen des realen Lebens können
ungewollte steuerliche
Folgen herbeirufen. Dazu zählt z. B. das
„Abfärben“. Dies passiert im
Ertragsteuerrecht dadurch, dass Wirtschaftsgüter (in der Regel
Gebäude oder
Grundstücke) einer Personengesellschaft an eine
Kapitalgesellschaft mit oder
ohne Miet-/Pachtzahlung zur Nutzung überlassen werden, an
der ein oder mehrere Gesellschafter dieser Personengengesellschaft auch
Gesellschafter mit der Mehrheit der Stimmrechte an der
Kapitalgesellschaft sind.
Bei dieser Konstellation erzielt die Personengesellschaft keine Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung (Grundfall),
sondern Einkünften aus Gewerbebetrieb. Diese
Konstellation wird im Steuerrecht als Betriebsaufspaltung bezeichnet. Sie
geht auf eine Entscheidung des Großen Senats des
Bundesfinanzhofs aus 1971 (Az.
GrS 2/71) zurück.
Aber nicht
nur die Einkünfte aus der Vermietung an die beherrschte
Kapitalgesellschaft
sind davon betroffen, sondern alle Einkünfte dieser
Personengengesellschaft, wie
z. B. die Vermietung an fremde Mieter oder Zinseinkünfte bzw.
Dividenden. Das
ist dann die eingangs erwähnte
„Abfärbung“.
Diese
Umqualifizierung der Einkünfte hat viele Folgewirkungen.
Zunächst führt sie zur
Gewerbesteuerpflicht des gesamten Gewinns bei der Personengesellschaft.
Weiterhin sind auch sämtliche Verkäufe oder Entnahmen
von Grundstücken oder
sonstigem Vermögen aus der Personengesellschaft
unabhängig vom Zeitpunkt der
Anschaffung steuerpflichtig (die 10-Jahres-Frist gilt nicht!). Bei
Überschreiten
der Buchführungsgrenzen gem. § 141 AO muss der Gewinn
durch Bilanzierung
mittels einer kaufmännischen Buchführung ermittelt
werden. Schließlich
unterliegt die Personengesellschaft auch der steuerlichen
Außenprüfung nach den
§§ 193 ff. AO.
Besonders
unangenehm, da teuer, können die steuerlichen Folgen dann
werden, wenn die
beschriebene Betriebsaufspaltung ungeplant endet. Dies kann z. B. durch
Anteilsveränderungen bei Schenkung oder durch einen Erbanfall
passieren. Fällt
die Beherrschung weg, hat dies zwingend die Beendigung der
Betriebsaufspaltung
zur Folge. Die Mitunternehmeranteile werden zum Privatvermögen
mit der Folge
einer Entnahmebesteuerung des Vermögens aus der
Personengesellschaft zum
gemeinen Wert. Sämtliche stillen Reserven werden dabei
steuerlich erfasst und
der Besteuerung zugeführt, ohne dass den Gesellschaftern durch
diesen Vorgang
Liquidität zufließt.
Hinweis
Mit
Entstehung der Betriebsaufspaltung werden die Geschäftsanteile
der Kapitalgesellschaft notwendiges Sonderbetriebsvermögen des
entsprechenden Mitunternehmers.
Kommt
es zu der oben dargestellten ungewollten Beendigung, müssen
auch diese Anteile mit dem gemeinen Wert ins Privatvermögen
überführt werden.
Die
Ausführungen zur Betriebsaufspaltung gelten auch bei einem
Steuerpflichtigen, soweit die Voraussetzungen vorliegen. Auch dann
kommt es zu den steuerlichen Wirkungen wie oben beschrieben.
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Das
Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass
bezüglich einer Hinzuschätzung
keine Änderung erfolgt, wenn nur eine gewisse
Wahrscheinlichkeit besteht, dass
Betriebseinnahmen nicht erklärt wurden.
Steuerbescheide
sind aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder
Beweismittel nachträglich
bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.
Tatsachen im Sinne dieser
Vorschrift sind alle Sachverhaltsbestandteile, die Merkmal oder
Teilstück des
gesetzlichen Steuertatbestandes sein können, also
Zustände, Vorgänge,
Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art.
Tatsachen
sind die Merkmale, die den steuerlichen Tatbestand ausfüllen,
weil sie unter
den Tatbestand subsumiert die steuer-liche Folge ergeben. Auch
Hilfstatsachen,
die einen Schluss auf das Vorliegen einer Haupttatsache, die Element
des
gesetzlichen Tatbestandes ist, könnten die
Änderungsbefugnis der Finanzbehörde
eröffnen. Hilfstatsachen dürften allerdings nur dann
herangezogen werden, wenn
sie einen sicheren Schluss auf das Vorliegen der Haupttatsache
zulassen; bloße
Vermutungen oder Wahrscheinlichkeiten reichten hierfür nicht
aus. Aus dem
„soweit“-Satz folgt weiterhin, dass eine
Änderung der Besteuerungsgrundlagen
nur in dem Umfang zulässig ist, in dem die
nachträglich bekannt gewordene
Tatsache ursächlich für eine höhere
Steuerfestsetzung ist. Die
Feststellungslast für die tatsächlichen
Voraussetzungen trägt die
Finanzbehörde.
Die
Finanzbehörde hat die Besteuerungsgrundlagen zu
schätzen, soweit sie sie nicht
ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu
schätzen ist insbesondere dann, wenn
der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach
den Steuergesetzen
zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die
Buchführung oder die
Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde
gelegt werden oder
wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit
der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen
Einnahmen oder
Betriebsvermögensmehrungen bestehen. Dabei ist bei
Unternehmern mit
Gewinnerermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung zum
einen die
umsatzsteuerrechtliche Verpflichtung zur Aufzeichnung der
Betriebseinnahmen zu
beachten, da sie auch unmittelbar für das
Einkommensteuergesetz wirkt. Zum
anderen sind die Vorschriften über die
Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu
beachten.
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