|
Termine
Steuern/Sozialversicherung Juni/
Juli 2023
Steuerart
|
Fälligkeit
|
Lohnsteuer,
Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
|
12.06.20231
|
10.07.20232
|
Einkommensteuer,
Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
|
12.06.2023
|
entfällt
|
Körperschaftsteuer,
Solidaritätszuschlag
|
12.06.2023
|
entfällt
|
Umsatzsteuer
|
12.06.20233
|
10.07.20234
|
Ende
der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:
|
Überweisung5
|
15.06.2023
|
13.07.2023
|
Scheck6
|
12.06.2023
|
10.07.2023
|
Sozialversicherung7
|
28.06.2023
|
27.07.2023
|
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag
|
Die
Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende
Solidaritätszuschlag
sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den
Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
|
1
Für
den abgelaufenen Monat.
2
Für
den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das
abgelaufene
Kalendervierteljahr.
3
Für
den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung
für den vorletzten Monat.
4
Für
den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung
für den vorletzten Monat,
bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung
für das abgelaufene
Kalendervierteljahr.
5
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis
zum 10. des dem
Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben
werden.
Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag
der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen
werden keine
Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung
muss so frühzeitig erfolgen, dass
die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der
Fälligkeit erfolgt.
6
Bei
Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage
nach
Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte
stattdessen eine
Einzugsermächtigung erteilt werden.
7
Die
Sozialversicherungsbeiträge sind
einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats
fällig. Um
Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das
Lastschriftverfahren. Bei
allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für
die
Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle
bis spätestens
zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am
26.06.2023/25.07.2023, jeweils
0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der
Fälligkeiten sind
ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern
Beauftragte erledigt,
sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem
Fälligkeitstermin an
den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere,
wenn die
Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen
fällt.
|