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Anerkennung
von Aufwendungen
für Tätigkeiten im Home-Office
Der Bundesrat
setzt sich für die Anerkennung von Aufwendungen für
Tätigkeiten im Home-Office
ein. Dies geht aus der von der Bundesregierung vorgelegten
Stellungnahme der
Länder zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 hervor.
Darin regt
der Bundesrat an, das Home-Office für Arbeitnehmer steuerlich
besser zu
berücksichtigen. Die Aufwendungen, die hierfür
entstehen, seien nach den
geltenden Regelungen im Einkommensteuergesetz zur Abziehbarkeit der
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im
Regelfall nicht oder nur
begrenzt abziehbar. Daher solle geprüft werden, ob und unter
welchen
Voraussetzungen die Aufwendungen, die für einen
häuslichen Arbeitsplatz
entstehen, der nicht zwangsläufig in einem abgetrennten
Arbeitszimmer gelegen
sein müsse, zukünftig steuerlich
berücksichtigt werden könnten. Der Bundesrat
nimmt an, dass zukünftig vermehrt vom Arbeitsmodell
Home-Office Gebrauch
gemacht werde.
Ermittlung
des Gewinns aus der
Veräußerung eines zum Betriebsvermögen
gehörenden, aber teilweise privat
genutzten Kfz
Ein
Steuerpflichtiger nutzte einen Pkw, den er im Jahr 2008 angeschafft und
seinem
Betriebsvermögen zugeordnet hatte, zu 25 % für seine
freiberufliche Tätigkeit
und zu 75 % für private Zwecke. Ab dem Jahr 2008
berücksichtigte das Finanzamt
bei der Einkommensteuerveranlagung einerseits
antragsgemäß eine Abschreibung
(AfA) für den Pkw. Andererseits erfasste es wegen der privaten
Nutzung des
betrieblichen Pkw auch Betriebseinnahmen in Höhe von 75 % der
für das Fahrzeug
entstandenen Aufwendungen einschließlich der Abschreibung.
Der steuermindernde
Effekt der Abschreibung wurde infolge der Besteuerung der
Nutzungsentnahme bei
wirtschaftlicher Betrachtung teilweise
„neutralisiert“, weshalb der
Steuerpflichtige, als er das Fahrzeug 2013 nach vollständiger
Abschreibung der
Anschaffungskosten verkaufte, lediglich ein Viertel des
Verkaufserlöses als
Betriebseinnahme ansetzte. Das Finanzamt war demgegenüber der
Meinung, es müsse
der volle Verkaufserlös versteuert werden.
Der
Bundesfinanzhof bestätigte, dass der
Veräußerungserlös - trotz vorangegangener
Besteuerung der Nutzungsentnahme - in voller Höhe als
Betriebseinnahme zu
berücksichtigen sei. Er sei weder anteilig zu kürzen,
noch finde eine
gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung
entfallenden
Abschreibung statt. Die Besteuerung der Privatnutzung eines
Wirtschaftsgutes
des Betriebsvermögens in Form der Nutzungsentnahme und dessen
spätere
Veräußerung würden zwei unterschiedliche
Vorgänge darstellen, die getrennt zu
betrachten seien.
Steuerliche
Behandlung der
Instandhaltungsrücklage für Eigentumswohnungen
Jeder
Eigentümer einer Eigentumswohnung bzw. eines Teileigentums
kennt die
Instandhaltungsrücklage, weil die Eigentümer zu deren
Ansammlung nach dem
Wohneigentümergesetz (WEG) verpflichtet sind. Der Verwalter
der Wohnanlage
erhebt Beiträge zum Ansammeln der Rücklage und
verwaltet das Geld für die
Eigentümer. Für selbst genutzte Eigentumswohnungen
hat diese Rücklage - bis auf
die Zinsen für das Guthaben - keine steuerliche Bedeutung.
Wird die Wohnung
aber vermietet, können die angesammelten Beiträge als
Werbungskosten abgezogen
werden. Allerdings nicht im Zeitpunkt der Zahlung an den Verwalter,
sondern
erst dann, wenn der Verwalter das Geld für Reparaturen
ausgibt. Das gezahlte
Wohngeld ist in diesen Fällen also um die Zuführung
zur Instandhaltungsrücklage
zu kürzen und um die tatsächlichen Zahlungen
für Reparaturen zu erhöhen. Werden
aber mit der Instandhaltungsrücklage Investitionen finanziert,
die zu
Herstellungskosten führen, z. B. für den Neubau von
Garagen, Anschaffung von
Markisen (wenn es vorher keine gab), dann können nur die sich
daraus erhöhten
AfA-Beträge als Werbungskosten abgezogen werden.
Wird eine
Eigentumswohnung veräußert, geht das Guthaben der
Instandhaltungsrücklage
anteilig auf den Erwerber über. Dieses Guthaben
gehört nicht zu den
Anschaffungskosten der Wohnung und muss infolgedessen vom Kaufpreis vor
der
Aufteilung auf Gebäude und Grund und Boden abgezogen werden.
Die
AfA-Bemessungsgrundlage verringert sich dadurch anteilig, aber die
späteren
Entnahmen aus der Rücklage sind für den Erwerber
Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dieser Abzug wirkt
sich auch auf die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer aus, sodass es
sinnvoll ist, das
Guthaben im Kaufvertrag besonders aufzuführen.
Falls der
Veräußerer durch den Verkauf einen Gewinn erzielt,
ist dieser ebenfalls um das
Guthaben zu verringern. Die Übertragung auf den Erwerber
führt für den
Veräußerer nicht mehr zum Werbungskostenabzug.
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