Homeoffice
und
häusliches Arbeitszimmer ab 01.01.2023
Seit
01.01.2023 ist das Arbeiten im Homeoffice steuerlich attraktiver
geworden. Das
überarbeitete Jahres-steuergesetz 2022, welches am 16.12.2022
im Bundesrat
verabschiedet wurde, sieht noch einmal einige Verbesserungen bei der
Homeoffice-Pauschale
und beim häuslichen Arbeitszimmer vor.
Durch
das Jahressteuergesetzes 2022 sind ab 01.01.2023 verschiedene
Neuregelungen zum
häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale zu
beachten, die Einfluss
auf den zu beantragenden Werbungskostenabzug in der
Steuererklärung 2023 bzw.
auf die Höhe des zu beantragenden Lohnsteuerfreibetrags
für 2023 haben können.
Homeoffice-Pauschale
Die
Homeoffice-Pauschale hat der Gesetzgeber auf sechs Euro pro Tag ab
01.01.2023
angehoben und dauerhaft eingeführt. Sie kann ab 01.01.2023
für bis zu 210 Tage
statt bisher 120 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden.
Beschäftigte können
dann maximal 1.260 Euro pro Jahr statt bisher 600 Euro absetzen. Diesen
Höchstbetrag können Beschäftigte nutzen, die
an 210 Tagen im Jahr im Homeoffice
arbeiten - unabhängig davon, ob es sich um eine oder
verschiedene berufliche
Tätigkeiten handelt.
Die
Homeoffice-Pauschale gilt auch, wenn kein häus-liches
Arbeitszimmer zur
Verfügung steht.
Aber: Das
Finanzamt gewährt die
Homeoffice-Pauschale nicht zusätzlich, sondern verrechnet
diese Pauschale mit
dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von bisher
1.000
Euro erhöht sich ab 01.01.2023 auf 1.230 Euro.
Häusliches
Arbeitszimmer ab 01.01.2023
Bildet
das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
beruflichen Tätigkeit,
können die Aufwendungen in voller Höhe als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten
abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn für die
betriebliche oder
berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht. Zur
Erleichterung kann der Steuerpflichtige anstelle der
tatsächlichen Aufwendungen
aber auch einen pauschalen Betrag in Höhe von 1.260 Euro
geltend machen (sog.
Jahrespauschale). Damit müssen Arbeitnehmer die
tatsächlichen Kosten nicht mehr
nachweisen bzw. keine Belege mehr sammeln.
Sollten
die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen
für ein häusliches
Arbeitszimmer nicht im gesamten Jahr vorliegen,
ermäßigt sich der Betrag von
1.260 Euro um ein Zwölftel (=105 Euro/Monat).
Häusliches
Arbeitszimmer bei gesundheitsbedingten Einschränkungen
Im
Streitfall klagte ein zusammen veranlagtes Ehepaar vor dem
Finanzgericht
Berlin-Brandenburg. Die Ehefrau führte an, dass ihr der
betriebliche
Arbeitsplatz nicht an allen Tagen „zur Verfügung
gestanden habe“, weil sie
aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zumindest an
einem Arbeitstag
in der Woche aus dem Homeoffice tätig werden könne.
Anderenfalls verschlimmere
sich ihr Gesundheitszustand. Nach Ansicht des beklagten Finanzamtes hat
der
betriebliche Arbeitsplatz der Klägerin objektiv zur
Verfügung gestanden. Sie
nutze ihn allein aus subjektiven Gründen nicht
arbeitstäglich.
Dem
ist das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nicht gefolgt. Es entschied,
dass es
maßgeblich darauf ankommt, ob es dem Steuerpflichtigen
zugemutet werden kann,
den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz
arbeitstäglich zu
nutzen. Da die Klägerin jedoch aus ärztlicher Sicht
gehalten war, an einzelnen
Tagen von zu Hause aus zu arbeiten, um langfristig ihre
Arbeitsfähigkeit zu
erhalten, könne ihr der Werbungskostenabzug nicht versagt
werden. Dieser sei
allerdings auf 1.250 Euro begrenzt, da das häusliche
Arbeitszimmer nicht den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung der Klägerin
gebildet habe.
Kostendeckelung
bei Leasingfahrzeugen und EÜR
Eine
beim Vertragsabschluss geleistete Leasingsonderzahlung für
einen Firmenwagen
ist laut Bundes-
finanzhof für Zwecke der Kostendeckelung auch dann
periodengerecht auf die
einzelnen Jahre des Leasingzeitraums zu verteilen, wenn der
Steuerpflichtige
seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt.
Bildung
einer
Rückstellung für Verpflichtungen aus einem
Kundenkartenprogramm
Der
Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die auf einem
Bonuspunktesystem
beruhende Verpflichtung eines Einzelhändlers, Kunden bei
zukünftigen Einkäufen
Rabatte zu gewähren, die sich nach einem Prozentsatz der in
der Vergangenheit
getätigten Umsätze bemessen, bereits mit der Ausgabe
der entsprechenden Gutscheine
oder aber erst durch zukünftige Einkäufe des
jeweiligen Kunden wirtschaftlich
verursacht ist und ob insoweit das Passivierungsverbot des § 5
Abs. 2a EStG
eingreift.
Wenn
sich ein Handelsunternehmen gegenüber den an seinem
Kundenkartenprogramm teilnehmenden
Kunden verpflichtet, diesen im Rahmen eines Warenkaufs in
Abhängigkeit von der
Höhe des Warenkaufpreises Bonuspunkte bzw. Gutscheine zu
gewähren, die der
Karteninhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums bei einem
weiteren Warenkauf
als Zahlungsmittel einsetzen kann, ist für die am
Bilanzstichtag noch nicht
eingelösten Bonuspunkte bzw. Gutscheine eine
Rückstellung für ungewisse
Verbindlichkeiten zu bilden, wenn wahrscheinlich ist, dass die
Verbindlichkeit
entsteht und dass das Unternehmen in Anspruch genommen werden wird.
Eine
entsprechende Anrechnungsverpflichtung stelle keine Verpflichtung dar
(§ 5 Abs.
2a EStG).
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