Zum
Vorsteuerabzug für eine im
Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage erfolgten
Dachreparatur
Wer durch
eine Solar-Anlage auf dem Dach Einnahmen erwirtschaftet, muss
Umsatzsteuer ans
Finanzamt abführen. Der Eigentümer der Anlage kann
entsprechend aus den Kosten
für die Anschaffung, den Betrieb und die Wartung aber auch
Vorsteuern geltend
machen und mit der Umsatzsteuer verrechnen. Der Vorsteuerabzug gilt
jedoch nicht
für alle Aufwendungen, die mit der Anlage in Verbindung stehen.
Das
Finanzgericht Nürnberg entschied, dass eine Dachreparatur
nicht im Zusammenhang
mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage steht und daher keine
Vorsteuerverrechnung stattfinden kann.
Ein Unternehmer
hatte auf seinem privaten Wohnhaus eine Photovoltaikanlage installieren
lassen.
Dabei wurde das Dach beschädigt. Der Unternehmer
ließ die Schäden von einem
Dachdecker und Zimmerer reparieren. Er berücksichtigte die in
den Rechnungen
der Handwerker ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerabzug in seinen
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Photovoltaikanlage. Das
Finanzamt ging davon
aus, dass der Kläger die Vorsteuer aus den Rechnungen des
Dachdeckers und des
Zimmerers nicht abziehen darf, weil er ihre Leistungen zu weniger als
10 % für
sein Unternehmen nutzt.
Das Gericht
gab dem Finanzamt Recht. Da der Unternehmer das Gebäude zu
mehr als 90 % privat
nutze, konnten nur 10 % der unternehmerischen Nutzung zugerechnet
werden. Die
Vorsteuer aus den Rechnungen könne dann nicht in vollem Umfang
von dem
Unternehmer abgesetzt werden.
Lieferung
von Strom an Mieter
Die Lieferung
von durch eine Photovoltaikanlage auf dem Miethaus mit
Batterie-Speicher
erzeugtem Strom an die Mieter hält das Finanzgericht
Niedersachsen jedenfalls
dann für steuerpflichtig, wenn darüber eine
selbstständige, nicht mit dem
Mietvertrag gekoppelte Vereinbarung besteht, der Stromverbrauch durch
Zähler
individuell abgerechnet wird und den Mietern die Möglichkeit
offensteht, den
Strom auch anderweitig zu beziehen.
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