Aktuelles

Der B2B-Bereich (Business-to-Business) beschreibt die Geschäftsbeziehungen zwischen
zwei oder mehr Unternehmen. Seit dem 01.01.2025 besteht die grundsätzliche
Verpflichtung, bei Vorliegen der Voraussetzungen im B2B-Bereich Rechnungen
in einem strukturierten elektronischen Format zu erstellen und zu versenden. Nach
einem Jahr ist es nun Zeit für ein Zwischenfazit zur Umsetzung in der Praxis.
Die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können, besteht bereits jetzt für jedes inländische
Unternehmen. Dafür genügt im Prinzip ein E-Mail-Postfach. Hinsichtlich
der Pflicht, selbst auch E-Rechnungen ausstellen zu müssen, läuft die erste Übergangsphase
noch bis 31.12.2026. Bis dahin ist der Versand von Papierrechnungen
oder von Rechnungen in anderen Formaten noch möglich, sofern der Empfänger
(konkludent) zustimmt. Ab dem 01.01.2027 müssen nur Unternehmen mit einem Jahresumsatz
in 2026 von mehr als 800.000 Euro zwingend E-Rechnungen versenden.
Für alle anderen Unternehmer gilt die vollständige Pflicht zur Erteilung von ERechnungen
erst ab 01.01.2028. Bis dahin sollten alle technischen Schwierigkeiten
gelöst sein. Die Übersendung von Papier- oder PDF-Rechnungen ohne strukturierte
Daten ist dann nicht mehr zulässig. Lediglich Kleinbetragsrechnungen (bis 250 Euro),
Rechnungen von Kleinunternehmern oder Rechnungen an private Endkunden (B2C)
müssen nicht in einem E-Rechnungsformat erstellt und versendet werden.
Obwohl es EU-weit Normen gibt (EN 16931), berichten Unternehmen, dass unklare
Anforderungen und Validierungsregeln bestehen. Bemängelt wird auch, dass unterschiedliche
Standards zwischen E-Rechnungspflicht nach Umsatzsteuerrecht und
anderen Vorschriften bestehen, was zu Unsicherheiten führt. Da die Umstellung oft
Investitionen in Software, Schulung oder externe Beratung verursacht, erscheint der
Aufwand gerade bei kleineren Firmen, die nur wenige Rechnungen erstellen, unverhältnismäßig
hoch.
Zusammengefasst ist zu sagen, dass die Vorteile der verpflichtenden E-Rechnung
eindeutig auf der Hand liegen, weil sie sowohl in den Unternehmen als auch in der
Finanzverwaltung den Verwaltungsaufwand deutlich reduziert und damit zum Bürokratieabbau
beiträgt. Sobald eine Lösung eingerichtet ist, sinkt der Aufwand massiv.
Positiv ist zu berichten, dass es lediglich technische Hürden gibt bzw. nur eine mangelnde
Systemintegrationen noch Schwierigkeiten bereitet.
Hinweis:
Unternehmen sollten ihre Verfahrensdokumentation (GoBD) an die E-Rechnungspflicht anpassen
und sicherstellen, dass strukturierte Datensätze revisionssicher archiviert werden.

Geldleistung oder Sachbezug

Nach § 8 EStG gilt: Geldleistungen sind steuerpflichtig, wenn der Arbeitnehmer über einen Geldbetrag verfügen kann. Dazu zählen:

  • zweckgebundene Geldzahlungen,
  • nachträgliche Kostenerstattungen,
  • geldähnliche Vorteile („Geldsurrogate“),
  • Geldgutscheine.

Beispiel: Erstattet der Arbeitgeber einen vom Arbeitnehmer gekauften Gutschein, liegt steuerpflichtiger Barlohn vor.

Ein Gutschein ist nur dann steuerfrei als Sachbezug zu behandeln, wenn die u. a. wichtigsten Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. a) Beschränkung auf Waren oder Dienstleistungen: Der Gutschein berechtigt nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen – beim Arbeitgeber selbst oder bei klar definierten Drittanbietern.

Nicht zulässig: Gutscheine, mit denen ausschließlich andere Gutscheine (z. B. Amazon, Zalando) erworben werden können. Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass die Einlösung nur gegen ansonsten als Sachbezug einzuordnende Gutscheine erfolgt.

 

Hinweis: Gutscheine von z. B. Rewe, die auch gegen einen anderen - nicht als Sachbezug anzusehenden Gutschein (z. B. einen Amazon-Gutschein) - eingelöst werden können, führen nicht zu einer Barlohneinordnung des ausgegebenen Gutscheins.

 

  1. b) Vorgaben des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG): Der Gutschein muss unter die Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG fallen, d. h. er darf nur bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen oder für ein klar begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum einlösbar sein (z. B. City Cards, Einzelhandel, bestimmte Produktgruppen).

Nicht zulässig: Gutscheine, die auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar sind.

Bei Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen wird kontrolliert:

  • Ob Drittgutscheine erworben werden konnten,
  • ob Barauszahlung möglich war,
  • ob der Arbeitgeber dies kontrolliert und dokumentiert hat.

Fehlt eine lückenlose Dokumentation, unterstellt die Finanzverwaltung regelmäßig eine Nutzungsmöglichkeit und fordert Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach.

Hinweis

  • Für jeden Gutscheinanbieter eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft beim Finanzamt einholen (AGB und Vertragsbedingungen vorlegen).
  • Keine Gutscheine mit Drittgutschein-Funktion einsetzen.
  • Anbieter regelmäßig auf Sortiment und Bedingungen prüfen.
  • Schriftliche Zusatzvereinbarung mit Arbeitnehmern: Keine Umwandlung in Geld, kein Erwerb weiterer Gutscheine.

Kanzlei

Eine sich immer schneller ändernde Steuergesetzgebung und weitreichende Anforderungen, die nicht nur von Seiten des Finanzamtes auf Sie zukommen, verlangen heute mehr denn je nach Servicedienstleistungen, welche ich Ihnen als Steuerberater und Diplom-Betriebswirt bieten kann – unabhängig davon, ob Sie Unternehmer oder „einfacher“ Steuerpflichtiger sind.

Mit meinem kompetenten Team von Fachkräften berate ich Sie in allen steuerlichen und wirtschaftlich relevanten Bereichen und empfehle Ihnen die für Sie bestmögliche Gestaltung. Gerne begleite ich Sie auch bei Bankgesprächen oder überprüfe Ihren Betrieb auf Wirtschaftlichkeit mit entsprechenden Branchenvergleichen.

Leistungen

Im Vorfeld meines Engagements steht zunächst die Analyse Ihrer persönlichen Verhältnisse. Hier tritt das Steuerliche in den Hintergrund, da die Wirtschafts- und Vermögensverhältnisse maßgebend sind.
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl meiner Kanzlei-Dienstleistungen. Selbstverständlich werden darüber hinaus Einzelfallberatungen angeboten, welche hier jedoch nicht aufgezählt werden können.

Zur Klärung von Einzelfragen erreichen Sie mich gerne unter Tel. +49 (0) 7022 924 158 oder Sie senden eine E-Mail an info@thies.net.
Ich freue mich über Ihren Kontakt!

 

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